Ohne Gesundheitskarte können Patienten ab 2014 auf Behandlungskosten sitzenbleiben
Die Krankenversichertenkarte (KVK) wird zum 31.12.2013 von der eGK abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch die eGK bei den Ärzten und Zahnärzten als Versicherungsnachweis genutzt werden. Die Krankenkassen schätzen, dass derzeit etwa 8 bis 10 % der Versicherten kein Lichtbild abgegeben haben. Diese Versicherten erhalten grundsätzlich keine eGK, es sei denn, sie haben das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet oder können ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Ersatzverfahren sorgt für hohen Aufwand
Es ist demnach damit zu rechnen, dass im kommenden Jahr ein gewisser, nicht unbeachtlicher Anteil der Patienten in den Praxen ohne gültigen Versicherungsausweis auftauchen wird. Wie bisher gilt zwar das Ersatzverfahren nach dem Bundesmantelvertrag Ärzte. Der Versicherte kann innerhalb von 10 Tagen eine gültige Karte nachreichen. Geschieht dies nicht, kann der Arzt eine private Rechnung stellen. Und viele Versicherte müssen sich dann wohl in der Realität auf eine Privatrechnung einstellen. Denn in der kurzen Frist von 10 Tagen können die Kassen auch bei nachgereichtem Lichtbild keine Karte produzieren lassen.
Einzelfallbestätigung gilt nur für einzelne Behandlung
Allerdings gibt es noch eine Alternative. Die Patienten können bei Ihrer Kasse eine Einzelfallbestätigung über den Versicherungsschutz bezogen auf die bereits erfolgte Behandlung anfordern. Das muss dann allerdings tatsächlich für jede einzelne Behandlung erfolgen. Das bedeutet demnach Mehraufwand für Patienten, Krankenkassen und Arztpraxen. Wird der Nachweis innerhalb von 10 Tagen vorgelegt, kann der Arzt auf die Privatrechnung verzichten und rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit der Krankenkasse ab.
Privatrechnung vom Hausarzt
Liegt weder eine Karte noch eine Einzelbestätigung innerhalb von 10 Tagen vor und wurde eine Privatrechnung ausgestellt, ist der Patient zur Zahlung grundsätzlich verpflichtet. Es gibt dann noch eine letzte Chance. Ob die nutzbar ist, hängt jedoch stark vom Behandlungstermin ab. Wird bis zum Ende des Quartals der laufenden Behandlung eine gültige eGK oder eine Einzelfallbestätigung vorgelegt, muss der Arzt eine bereits beglichene Privatvergütung zurückerstatten. Auch diese Situation bedeutet hohen Aufwand für alle Beteiligten.
Rechtsgrundlage für Kostenerstattung fehlt
Nach Ablauf des Quartals müssen Versicherte dann schlussendlich damit rechnen, auf den Kosten sitzenzubleiben. Denn wenn Versicherte den mehrfachen Aufforderungen der Krankenkasse zur Abgabe eines Lichtbildes nicht nachgekommen sind und die Ausstellung der eGK nicht erfolgen konnte, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung. Eine Erstattung verauslagter Kosten anstelle der Sach- oder Dienstleistung ist den Kassen gesetzlich nur erlaubt, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs. 3 SGB V). In der vorliegenden Fallgestaltung hat jedoch der Versicherte durch fehlende Mitwirkung die nicht rechtzeitige Leistungserbringung im Rahmen der Sachleistung maßgeblich selbst herbeigeführt. Diese Versicherten können somit im Gegenzug nicht die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten verlangen.
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Monika Bachmann
Wed Oct 23 11:07:22 CEST 2013 Wed Oct 23 11:07:22 CEST 2013
Jetzt werden auch noch die Letzten gezwungen die völlig unnötige und superteure eGK zu nutzen.
Na ja, irgendwie muss man ja die Überschüsse der Krankenkassen verbraten. Nur nichts den Versicherten zurückgeben.
Wie die rechtliche Lage hier aussieht? Schließlich zahlt man ja Beiträge für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. [... Text von der Redaktion gelöscht]
Andrea Helmke
Thu Oct 24 11:43:28 CEST 2013 Thu Oct 24 11:43:28 CEST 2013
Guten Tag Frau Bachmann, die eGK bringt ja nicht nur Negatives mit sich. Warten wir doch mal ab, wie es um die Speicherung von Notfalldaten und der Patientenakte steht. Und wg. der Krankenkassenüberschüsse fragen Sie doch einfach mal bei Ihrer Kasse nach, welche Boni diese Ihnen anbieten können. Beste Grüße, Haufe Online-Redaktion Sozialwesen.