Mutterschaftsgeld auch im Minijob
Schwangere, die einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (Minijob), sind während der Schutzfristen - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung - von der Arbeit freizustellen. Während dieser Zeit des Verdienstausfalles erhalten sie ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder von ihrer Krankenkasse. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber bestehen.
Minijob: Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung
Minijobberinnen, die zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind, erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Diese Frauen sind entweder über den Ehepartner oder die Ehepartnerin bzw. die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert oder privat krankenversichert.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen erhält die Minijobberin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Nähere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei der Mutterschaftsgeldstelle unter www.mutterschaftsgeld.de.
Minijob: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Geringfügig Beschäftigte, die zu Beginn der Schutzfrist selbst gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Hierzu gehören insbesondere Frauen, die
- über ihre Hauptbeschäftigung,
- als Studentin,
- als Rentnerin oder
- als Bezieherin von Arbeitslosengeld
krankenversicherungspflichtig oder als freiwilliges Mitglied versichert sind.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht in diesen Fällen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Es ist begrenzt auf maximal 13 Euro pro Tag, also für einen vollen Monat maximal 390 Euro (13 Euro x 30 Tage). Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Schutzfristen gezahlt.
Wichtig: Beschäftigte mit einer krankenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem krankenversicherungsfreien Minijob erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld vom Nettoverdienst beider Beschäftigungen bis insgesamt maximal 13 Euro pro Tag.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Minijob
Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettoverdienst den Betrag von 13 Euro (monatlich 390 Euro), ist der Arbeitgeber für die Dauer der Schutzfristen verpflichtet, die Differenz zu den 13 Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Den Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages oberhalb von 390 Euro erhalten auch Gebärende, die ihr Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen. Beschäftigten mit Haupt- und Nebenbeschäftigung wird der Zuschuss von beiden Arbeitgebern gezahlt.
Beispiel: Durchschnittlicher monatlicher Nettolohn: 580 Euro Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt auch 190 Euro, wenn das Mutterschaftsgeld bis insgesamt maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt wird. |
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
Arbeitgeber zahlen für den Ausgleich ihrer Aufwendungen bei Mutterschaft ihrer Beschäftigten die Umlage 2 an die Einzugsstelle. Damit haben die Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen durch Zahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft bzw. durch die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen entstehen. Arbeitgebern werden auf Antrag
- der Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und
- der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
erstattet. Mehr zur Umlage U2 erfahren Sie in unserem Top-Thema Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft.
Hinweis: Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist bei der Minijob-Zentrale und für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.
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