Arbeitsunfähigkeit ab dem letzten Arbeitstag
Neues Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Krankengeldanspruch: Der 1. Senat entschied, dass Krankengeldanspruch bereits ab dem Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehe. In dem Verfahren (Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 19711 R) ist die Krankenkasse unterlegen. Sie muss Krankengeld auch zahlen, wenn am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gar kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Arbeitsunfähigkeit wird am letzten Arbeitstag festgestellt
Die Klägerin war als Beschäftigte pflichtversichert. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30.9.2008. An diesem Tag wurde beim Arztbesuch Arbeitsunfähigkeit bis 10.10.2008 festgestellt. Danach wurde durch mehrere Folgebescheinigungen noch Arbeitsunfähigkeit bis 7.1.2009 attestiert.
Die Krankenkasse lehnte den Krankengeldanspruch ab: Ein Krankengeldanspruch entstehe erst einen Tag nachdem die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigt worden ist. Stehe der Arbeitnehmer dann nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, bestehe auch kein Anspruch auf Krankengeld.
Alle Voraussetzungen am letzten Beschäftigungstag waren erfüllt
In der Vorinstanz hatte das Landesozialgericht (LSG) Essen bereits Krankengeld zugesprochen. Zwar entstehe der Krankengeldanspruch, der den Versicherungsschutz in Form der Mitgliedschaft erhalte, erst am Tag nachdem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Dennoch habe die Klägerin ab 1.10.2008 einen Krankengeld-Anspruch erworben. Diese Auslegung hat das BSG nun bestätigt.
Um die Pflichtmitgliedschaft Beschäftigter durch einen Krankengeldanspruch am Tag nach Beendigung der Beschäftigung aufrecht zu erhalten reiche es aus, dass am letzten Tag der Beschäftigung alle Voraussetzungen erfüllt waren. Spätestens mit Beendigung dieses Tages entstehe damit der Krankengeldanspruch. Dies gehe aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung hervor, so das Gericht. Das Mitglied habe am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses (30. 9.2008) rechtzeitig ärztlich ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigen lassen.
Achtung: Krankengeld-Verlust bei verspäteter Folgebescheinigung
Mit dem Urteil erfolgt keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu Feststellung und Anspruchsbeginn beim Krankengeld. Denn in dem vorliegenden Fall war eine bis zum 27.10.2008 befristet ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 28.10. verlängert worden. Die Klägerin habe sich ihre anhaltende Arbeitsunfähigkeit damit nicht rechtzeitig vor Auslaufen des alten Attests erneut bestätigen lassen. Werde diese Frist auch nur um einen Tag verpasst, gehe nicht mehr versicherungspflichtig Beschäftigten der Krankengeldanspruch verloren, so das BSG im selben Urteil.
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