Online-Werbung darf durch Voreinstellung und * nicht irreführen

Sternchen sind ein beliebtes Mittel, um Werbung im Internet möglichst plakativ, einfach und einladend zu gestalten. Die Lockangebote können so maximal attraktiv gehalten werden. Entscheidend ist, was hinter den *** steht. Hier müssen die Anbieter Farbe bekennen und klare Angaben machen.

Ein Konkurrenzunternehmen hatte einen anderen Mobilfunkanbieter wegen seiner Internetwerbung angezählt. Nach der Abmahnung kam es zur Klage.

Super Angebot: Knapp 30 Euro im Monat für neues Handy und Vertrag

Stein des Anstoßes war eine Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Mobilfunktarif (O2 Free M mit 15 GB) und einem Handy (Huawei P29) bestand und 29,99 Euro monatlich kosten sollte.

Verlinkte Seite mit irreführender Voreinstellung

Klickte man die Bannerwerbung an, gelangte man zur sog. Landingpage mit der ausführlichen Preisgestaltung. Sichtbar wurden dort kleine, anklickbare Kästchen für verschiedene Personengruppen, wobei das Kästchen „Junge Leute“ bereits mit einem Häkchen versehen war.

Sonderpreis war nur für unter 28-jährige gedacht

Rechts neben „Junge Leute“ befand sich ein eingekreistes i, das, wenn man mit der Maus darüber fuhr (mouse-over), die Info preisgab, dass das „Junge Leute Angebot“ für Schüler, Azubis, Studenten und alle Personen unter 28 Jahren galt. Entfernte man das Häkchen bei „Junge Leute“, lag der Preis für das Angebot plötzlich bei 34,99 Euro plus 1 Euro Einmalkosten plus 29,99 Euro Anschlusskosten.

Einschränkung auf Personengruppen per * oder  Fn.  grundsätzlich ok

Das OLG Hamburg hatte in dieser Sache das letzte Wort. Wie auch die Vorinstanz hält es Sternchen in der Werbung für unbedenklich. Wer auch immer

  • Werbung mit Sternchen oder Fußnoten sieht,
  • weiß, dass der sichtbare Preis nicht der endgültige ist,
  • sondern Einschränkungen oder weitere Preisbestandteile folgen.

Es reicht aus, dass über diese in der Verlinkung aufgeklärt wird. Die Einschränkung eines Sonderangebots auf „junge Leute“ ist an sich nicht abwegig.

Infos zu höheren Preisen für 28+ nicht deutlich genug hervorgehoben

Problematisch und deshalb irreführend für die Hanseatischen Oberlandesrichter waren allerdings die Angaben auf der verlinkten Seite. Die Beschränkung des Sonderpreises auf „junge Leute“ verschwand grafisch in den Hintergrund, sodass sie leicht übersehen werden konnte. Andere Angaben auf der Seite waren viel präsenter und im Fettdruck hervorgehoben. Das schon angeklickte Kästchen sowie die bei mouse-over sichtbar werdende Information stachen auch nicht sofort ins Auge.

Über Eilverfahren und Hauptsache kann insgesamt per Urteil entschieden werden

Prozessual gab es zwei interessante Konstellationen in dieser Berufungssache, die aus einer Verquickung von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsache resultierten. Nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung legte der Mobilfunkanbieter sofortige Beschwerde und danach Widerspruch ein. Das LG Hamburg wählte in dieser Situation

  • nicht das Abhilfeverfahren im Beschlusswege,
  • sondern setzte für drei Wochen später eine mündliche Verhandlung an.
  • Danach fällte es das Urteil über sämtliche Verfahrensgegenstände.

Aus Sicht des OLG Hamburg ist dies möglich.

Eilsache bleibt dringend, wenn Antragssteller zeitliche Vorgaben des Gerichts hinnimmt

Außerdem wurde diskutiert, ob der Antragsteller auf eine Beschleunigung des Verfahrens hätte hinwirken müssen. So sah es der Antragsgegner, der aus dem „Nichtstun“ die fehlende Dringlichkeit herleiten wollte. Damit drang er allerdings nicht durch.  

(Hanseatisches OLG, Urteil v. 5.9.2019, 3 U 150/18).

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Schlagworte zum Thema:  Wettbewerbsrecht