Keine Benachrichtigungsgebühr für Lastschrift

Nach einem neuen BGH-Urteil benachteiligt es den Verbraucher unangemessen, wenn die Bank eine Buchung aufgrund einer Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht durchführt und dem Kunden für die Mitteilung über die Nichteinlösung ein Entgelt berechnet.

Entgeltklausel in den AGB unwirksam?

Ein Verbraucherschutzband hatte eine Sparkasse verklagt, da diese in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet hatte, die nach Ansicht der Kläger den Verbraucher unangemessen benachteilige und daher nach § 307 BGB unwirksam sei. In dieser hieß es:

 „Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung ... oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung ... wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. ... Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.“

 

Verpflichtung der Bank zur Unterrichtung über Nichtausführung der Lastschrift

Das Landgericht hatte der Verbandsklage stattgegeben, das Berufungsgericht wies diese ab. Der BGH wiederum hatte auf die Revision der Verbraucherschützer das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt und zur Begründung ausgeführt:

Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben kann, sind die Kreditinstitute über deren Unterrichtung aufgrund ihrer girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. gem. ihrer auftragsrechtlichen Informationspflicht zur Unterrichtung der Kunden verpflichtet, so die Pressemitteilung des BGH.

 

Gebühr nur für abgelehnte, vom Kunden vorab genehmigte Zahlungsaufträge

Daran habe sich auch seit dem im Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdiensterecht nichts geändert. Zwar sei die Bank nunmehr verpflichtet, den Kunden über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages zu informieren und er könne zudem für die berechtigte Ablehnung mit dem Kunden ein Entgelt vereinbaren. Dies betreffe jedoch nicht die Einzugsermächtigungslastschrift in der gegenwärtigen Ausgestaltung, da es an einem vorherigen Zahlungsauftrag fehle. Vielmehr bedarf es hier der nachträglichen Genehmigung durch den Kunden, so der 11. Zivilsenat.

 (BGH, Urteil v. 22.05.2012, XI ZR 290/11)

 

Hinweis:

Das Urteil betrifft jedoch nur das Einzugsermächtigungsverfahren in der bis heute gültigen Ausgestaltung. Ab dem 9. Juli 2012 sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft (nach Anregung durch das Urteil des BGH vom 20.07.2010, XI ZR 236/07) hinsichtlich des Einzugsermächtigungsverfahrens geändert werden. Aufgrund einer Vorab-Autorisierung der Abbuchungen durch den Kunden, soll es den Banken dann wieder gestattet werden, angemessene Gebühren für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Lastschrift zu verlangen.

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