BGH stärkt Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheidungen

Die Einwendung, ein Schuldner habe sich die Eröffnungszuständigkeit eines ausländischen Gerichts durch Täuschung erschlichen, muss der Gläubiger durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend machen. Einer im EU-Ausland erteilten Restschuldbefreiung kann dieser Einwand vor einem deutschen Gericht nicht entgegengehalten werden.

Hintergrund

Der Beklagte war alleiniger Aktionär und Vorstand einer AG und hatte sich gegenüber der klagenden Bank für die Rückzahlung eines Darlehens der AG in Höhe von 1,4 Mio. Euro verbürgt. Nach der Kündigung des Darlehens nahm die Bank den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag in Anspruch.

Der Beklagte wendete ein, dass seine Bürgenschuld nicht (mehr) bestehe. Er gab an, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen zwischenzeitlich nach England verlegt und dort ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu haben. Tatsächlich war dort im August 2011 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und dem Beklagten im August 2012 die Restschuldbefreiung erteilt worden.

Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nie nach England verlegt, sondern dies nur vorgetäuscht. In Wahrheit habe er durchgehend in Deutschland gelebt. Eine solchermaßen durch Täuschung erlangte englische Restschuldbefreiung könne von deutschen Gerichten nicht anerkannt werden.

Das Oberlandesgericht Köln ging sogar noch einen Schritt weiter. Es unterstellte in der Berufungsinstanz, dass der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen tatsächlich in das Vereinigte Königreich verlegt hatte. Diese Verlegung sei aber rechtsmissbräuchlich gewesen, da sie nur erfolgt sei, um sich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen.  

BGH, Urteil v. 10.9.2015, IX ZR 304/13

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat für die Gerichte der anderen EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne es nur dann geben, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des deutschen Rechts verstoße und in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung stehe (sog. „Ordre public Vorbehalt“). Diese Grenze sei nicht erreicht.

Insolvenztourismus

Dies gelte auch für den sog. „Insolvenztourismus“, d.h. wenn ein mitgliedstaatliches Gericht einen in seinem Zuständigkeitsbereich allein zur Erlangung der Restschuldbefreiung begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners anerkenne. 

Verfahrenseröffnung durch ausländisches Gericht

Darüber hinaus stellt der BGH aber klar, dass deutsche Gerichte die Verfahrenseröffnung durch das ausländische Gericht selbst dann anerkennen müssen, wenn sie durch Täuschung erschlichen worden ist. Denn die Anwendung des Ordre public Vorbehalts müsse auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Die Nichtanerkennung sei aber nicht unbedingt notwendig, wenn betroffene Gläubiger im Eröffnungsstaat ausreichenden Rechtsschutz erlangen können. Die Gläubiger seien daher zur Geltendmachung der Täuschung auf die Rechtschutzmöglichkeiten im Eröffnungsstaat verwiesen. Damit verbundene Erschwernisse seien zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung  hinzunehmen.

Anmerkung

Nachdem zuletzt mehrere Obergerichten ausländische Eröffnungsentscheidungen unter Berufung auf einen Rechtsmissbrauch des Schuldners nicht anerkennen wollten, hat der BGH dieser Linie eine Absage erteilt. Damit wird der Ordre public Vorbehalt auf seinen Kern als absolute Ausnahmevorschrift zur Vermeidung unbilliger Härten zurückgeführt.

Praxistipp

Die Entscheidung hat über die Verbraucherinsolvenz hinaus auch Bedeutung für Unternehmen, insbesondere dafür, ob eine grenzüberschreitende Sitzverlegung zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens in Frage kommt. Zwar hat der EU-Verordnungsgeber die EuInsVO mit Wirkung zum 26.06.2017 mit dem erklärten Ziel geändert, solches sog. „forum shopping“ d.h. die Verlagerung von Rechtstreitigkeiten und Vermögensgegenständen in einen EU-Mitgliedstaat mit einer vorteilhafteren Rechtslage zukünftig zu unterbinden. Aber auch nach der Reform wird ein „forum shopping“ in vielen Fällen (jedenfalls faktisch) möglich bleiben, z. B. wenn der Sitz der Gesellschaft nicht innerhalb der drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern vorher verlegt wurde. Vor allem aber ist nach dem Urteil des BGH nunmehr klar, dass Gläubiger eines solchen Unternehmens ihre Einwendungen gegen das Verfahren im Staat der Verfahrenseröffnung geltend machen müssen. Dies setzt – unabhängig von der regelmäßig in Insolvenzverfahren erfolgenden direkte Aufforderung an alle Gläubiger des insolventen Schuldners, ihre Forderungen anzumelden – aber voraus, dass sich Gläubiger durch eine europaweite Bekanntmachung aller Insolvenzverfahren über etwaige Verfahrenseröffnungen informieren können. Dies ist derzeit noch nicht einheitlich für alle Mitgliedsstaaten gewährleistet. Auf der Seite des Europäischen Justizportals finden sich nur eine Suchmaschine, die einige Mitgliedstaaten abdeckt, und darüber hinaus die Zusammenstellung von Links zu den jeweils nationalen Registern. Mit der laufenden Reform der EuInsVO wird aber auch insoweit eine vollständige Integration im Europäischen Justizportal angestrebt.

Ein Mittel, sich vor dem „forum shopping“ des eigenen Vertragspartners zu schützen, könnte auch in einer vertraglichen Verpflichtung liegen, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nicht / nicht ohne Zustimmung des Gläubigers ins Ausland zu verlagern. Dies dürfte zwar einen erheblichen Eingriff in die europäische Freizügigkeit darstellen und wird eine Verlagerung des Schuldners auch faktisch nicht vermeiden können. Eine Mitteilungspflicht im Falle der Verlegung der hauptsächlichen Interessen dürfte aber zulässig sein und ein Verstoß des Schuldners hiergegen wäre ggf. geeignet, ein Rechtsmittel gegen die Eröffnung im Eröffnungsstaat oder gar weitergehende Ansprüche zu begründen.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg