Abmahnung wegen fehlendem Link zur OS-Schlichtungsplattform

Obwohl die Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung noch nicht online war, haben Internethändler Abmahnungen erhalten, weil diese auf ihren Homepages nicht auf die OS-Plattform hingewiesen hatten. Zu Recht, wie nun das LG Bochum feststellte und eine einstweilige Verfügung gegen einen Online-Shop Händler erließ.

Am 9.1.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten insbesondere mit Onlinehändlern regelt.

Zugang zu günstiger und schneller Mediation

Die EU-Verordnung und ihre deutsche Umsetzung durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll Verbrauchern einen Zugang zu günstiger und schneller Mediation bei Streitigkeiten über gekaufte Waren oder Dienstleistungen bieten.  Mittlerweile gibt es zwei Schlichtungsstellen in Deutschland. Die gab es damals allerdings noch nicht. Auch mit der  Schlichtungsplattform im Internet klappte es nicht termingerecht.

OS-Plattform stand erst 6 Tage nach gerichtlicher Entscheidung zur Verfügung

Seit diesem Zeitpunkt sind Online-Shop Betreiber verpflichtet, auf ihrer Internetseite auf die OS-Plattform hinzuweisen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link bereitzuhalten.

Ein Online-Händler hat, obwohl die Plattform erst am 15.2.2016 zur Verfügung stand und diese eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, eine einstweilige Verfügung erhalten.

Gericht bestätigte Einstweilige Verfügung

Der hiergegen eingelegte Widerspruch war ohne Erfolg.

  • Der Online-Händler hatte nach Ansicht des Landgerichts Bochum aufgrund des fehlenden Hinweises gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 verstoßen.
  • Unerheblich war für das Gericht, dass die Plattform erst am 15.2.2016 zur Verfügung stand
  • sowie der Einwand des Verfügungsbeklagten, dass es bisher keine Streitbeilegung in Deutschland gebe.

Die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle werde nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist bei Entstehung einer Streitigkeit relevant werden, so das Gericht.

Fehlender Link ist unlauter – spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher

Um für den Fall eines Gewährleistungsproblems gewappnet zu sein, müsse der Verbraucher bereits bei Vertragsschluss die Informationen erhalten, damit er diese später bei Eintritt eines Anwendungsfalles nutzen könne.

Das Fehlen des Links und der Hinweise sei daher auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

(LG Bochum, Beschluss v. 9.2.2016, I-14 O 21/16).

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Schlagworte zum Thema:  Verbraucherschutz, Mediation