Was bedeutet Betriebsgefahr, was sind ihre Haftungsfolgen?

Mit dem Begriff der Betriebsgefahr wurde ein weitreichender Ausnahmetatbestand von dem im deutschen Schadensrecht geltenden Verschuldensprinzip geschaffen. Grundgedanke dieses Haftungsbegriffs ist die Annahme, dass mit dem Betrieb bestimmter technischer Maschinen und Geräte wie Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Luftfahrzeugen u.ä. eine besondere Gefahrenquelle für die Allgemeinheit oder für Einzelne geschaffen wird.

Diese abstrakte Gefahrenquelle soll im Falle eines Unfallereignisses im Verursachungszusammenhang angemessen berücksichtigt werden. Diese grundsätzlich verschuldensunabhängige Mitverantwortung mindert regelmäßig die sonstigen Verschuldensanteile der anderen unfallbeteiligten Personen.


Halterhaftung nach § 7 STVG

Seinen praktisch größten Niederschlag hat dieses Prinzip in § 7 StVG gefunden, in abgeschwächter Form aus anderen Gründen auch bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.

Nach § 7 STVG haftet der Fahrzeughalter im Falle eines Unfallereignisses allein deshalb, weil er durch das Halten eines Kfz eine Gefahrenquelle eröffnet. Wichtig: Bei mehreren an einem Unfall beteiligen Kfz haften hiernach sämtliche Kfz-Halter, nicht aber Fußgänger oder Fahrradfahrer.


Ausschluss der Halterhaftung

Das Gesetz lässt dem Kfz-Halter einen Ausweg aus der Haftung: War das Unfallereignis für den Fahrer unabwendbar oder beruhte es auf höherer Gewalt, ist die Ersatzpflicht gegenüber den weiteren Beteiligten ausgeschlossen, §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG. Außerdem ist die Haftung ausgeschlossen, wenn ein Dritter das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters nutzt und dem Fahrzeughalter die unrechtmäßige Nutzung nicht vorgeworfen werden kann.  Für das Vorliegen dieser Umstände trägt der Halter allerdings die volle Beweislast. In der Praxis führt die Halterhaftung regelmäßig zu einer Aufteilung der Schadensersatzpflichten nach § 17 STVG. Die Höhe der jeweiligen Haftung bestimmt sich wesentlich nach den Verursachungsanteilen. Wer einem anderen die Vorfahrt nimmt, haftet regelmäßig mit einer deutlich höheren Quote als der Unfallgegner. Gelingt diesem der Unabwendbarkeitsbeweis, so haftet der andere zu 100 Prozent (OLG Koblenz, Urteil v 28.04.2006, 12 U 61/05). 


Einzelfälle:

  • Der BGH hat entschieden, dass auch der Halter eines Kfz, das nicht unmittelbar am Unfall beteiligt aber Anlass für ein plötzliches Ausweichmanöver eines Unfallbeteiligten ist, nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr haftet (BGH, Urteil v 21.09.2010, VI ZR 263/09).
  • Von einem Motorrad geht grundsätzlich keine erhöhte Betriebsgefahr aus, es sei denn, die grundsätzlich höhere Instabilität des zweirädrigen Gefährts ist nachweislich mitursächlich für das Unfallgeschehen geworden (BGH, Urteil v 01.12.2009, VI ZR 221/08).
  • Eine erhöhte Betriebsgefahr kann auch von einem LKW  ausgehen, wenn z.B. durch dessen Sogwirkung in der Vorbeifahrt die leicht geöffnete Fahrzeugtür eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs komplett aufgezogen wird (BGH, Urteil v 06.10.2009, VI ZR 316/08).

Wichtig:  Die Betriebsgefahr wird nach § 7 StVG nur gegen Fahrzeughalter wirksam. So muss der Leasinggeber, der zwar Eigentümer aber nicht Halter des Fahrzeuges ist, die Betriebsgefahr nicht gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil v 10.07.2007, VI ZR 199/06).


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