Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Straßenraum

Wohin mit dem Wohnmobil in der Stadt, wenn es gerade nicht gebraucht wird und für längere Zeit abgestellt werden soll? Wie lange dürfen Wohnmobile, Campingbusse, Anhänger & Co. auf öffentlichen Straßen geparkt werden?

In den Anwohnerstraßen von Städten stehen Wohnmobile und Wohnwagen oft dicht an dicht aneinandergereiht und werden häufig wochenlang nicht bewegt. Ist das erlaubt? Und wie lange darf man eigentlich ein Wohnmobil im öffentlichen Straßenraum abstellen, ohne es zu bewegen?

Langzeitparken ist grundsätzlich erlaubt

Um es gleich vorwegzunehmen: Ein gesetzliches Zeitlimit für das Parken von Wohnmobilen, Campingbussen und ähnlichen Fahrzeugen existiert in Deutschland nicht. Ist das Parken von Fahrzeugen nach der StVO erlaubt, so können auch Campingfahrzeuge grundsätzlich für längere Zeit dort geparkt werden. Dennoch sollten Dauerparker grundsätzlich spätestens alle 3 Tage den Straßenraum um das abgestellte Fahrzeug inspizieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass mobile Parkverbote, wie sie z. B. für Umzüge oder für kurzfristige Straßenbauarbeiten mit einem 3-tägigen Vorlauf aufgestellt werden, übersehen werden. In diesen Fällen besteht dann die Gefahr, dass das geparkte Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird.

Abgrenzung Gemeingebrauch – Sondernutzung

Umstritten ist, ob bei Überschreiten einer Zeitspanne von einem halben Jahr das Parken keinen zulässigen Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraums, sondern eine darüber hinausgehende unzulässige Sondernutzung darstellt. Eine solche unzulässige Sondernutzung ist immer dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht zum Zweck der Überbrückung des Zeitraums bis zur nächsten Inbetriebnahme abgestellt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.8.2017, 11 A 432/17). Die Folge einer unzulässigen Sondernutzung ist die Verhängung eines Bußgeldes und im Extremfall ein kostenpflichtiges Abschleppen des Fahrzeugs.

Gemeingebrauch setzt fahrtüchtiges Fahrzeug voraus

Beachtet werden muss, dass ein zulässiger Gemeingebrauch des öffentlichen Straßenraums die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs voraussetzt. Bei einem Fahrzeug, das augenscheinlich nicht ohne Weiteres am Straßenverkehr teilnehmen darf oder kann – z. B. durch platte Reifen, eine fehlende Lichtanlage oder eine abgelaufene TÜV-Plakette – stellt das Parken keinen zulässigen Gemeingebrauch dar und ist eine unzulässige Sondernutzung, sofern nicht zeitnah die Herbeiführung eines verkehrstauglichen Zustandes erfolgt.

Einige wichtige Sonderregelungen

Dauerparker sollten beim Abstellen von Campingbussen folgende besonderen, zum Teil auch allgemein geltenden Straßenverkehrsregeln beachten:

  • In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken grundsätzlich für alle Fahrzeuge nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
  • Gemäß § 12 Abs. 3a StVO dürfen Wohnmobile in der Zeit zwischen abends 22:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten, Erholungsgebieten und Klinikgebieten nicht regelmäßig, d. h. dauerhaft, geparkt werden.
  • Soweit durch Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen gestattet ist, gilt dies nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 2,8 t.
  • Eine weitere Besonderheit gilt für Camper, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen wurden. Das Parken im öffentlichen Raum ist grundsätzlich nur innerhalb des Zeitraums zulässig, für den das Saisonkennzeichen gilt, andernfalls handelt es sich selbst bei kurzzeitigem Abstellen um eine unzulässige Sondernutzung.
  • Letzteres gilt auch für Anhänger, die nicht mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen sind.

Zweiwochenfrist für abgekoppelte Wohnwagenanhänger

Die grundsätzliche Gestattung des Langzeitparkens gilt auch für das Parken von Fahrzeugen mit angekoppelten Wohnanhängern. Anders verhält es sich für Wohnwagenanhänger, die abgekoppelt sind. Hier geht § 12 Absatz 3b StVO bereits nach 2 Wochen Parken auf dem gleichen Parkplatz von einer unerlaubten Sondernutzung aus. In der Praxis heißt das, dass spätestens nach 2 Wochen der Parkplatz zumindest kurzfristig für andere Verkehrsteilnehmer freigemacht werden muss. Nach einer Runde um den Wohnblock darf der Anhänger aber wieder auf dem gleichen Parkplatz abgestellt werden. Achtung: Ordnungskräfte kontrollieren dies nicht selten anhand der Stellung der Reifenventile.

Sonderbestimmungen für besonders schwere Anhänger

Eine weitere Ausnahme gilt für besonders schwere Anhänger. Anhänger mit einem Gewicht, das 2 t übersteigt, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

Allgemeines Rücksichtsgebot gilt auch für das Parken von Campingbussen

Übrigens gilt auch beim Parken von Campingbussen und ähnlich sperrigen Fahrzeugen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Das Parken eines sperrigen Wohnmobils im Bereich einer Schule, eines Kindergartens oder eines Altenheims kann formal korrekt sein und dennoch gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn es die Sicht für vulnerable Verkehrsteilnehmer auf den Straßenverkehr deutlich behindert.

Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Recht