Zukunft der Notare in Deutschland

Die weitreichenden Pflichten der Notare dienen dem Schutz der Urkundsbeteiligten. Angesichts des digitalen Wandels fragt sich jedoch, ob dieser Schutz auch in Zukunft noch in allen Bereichen gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf eine EU-Richtlinie, deren Umsetzung u.a. die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften ermöglicht.

Wie erfolgte die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338) ist zum 01.08.2022 bereits die Online-Gründung der GmbH ermöglicht worden. Mit dem Gesetz wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen für eine notarielle Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation.

Mit dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146) hat der Gesetzgeber diese Bestimmungen erweitert. Seit dem 01.08.2023 ist nun auch die Online-Gründung einer GmbH im Wege der Sachgründung möglich. Ferner ist die Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen für alle Rechtsträger möglich und satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse einschließlich Kapitalmaßnahmen sind ebenfalls online möglich.

Was bedeutet das für Notare?

Für diese Online-Verfahren ist der Bundesnotarkammer die Pflicht auferlegt worden, ein sicheres, manipulationsresistentes und zuverlässiges Videokommunikationssystem zu betreiben, auf das die Notare Zugriff haben. Demzufolge hat die Bundesnotarkammer ein Portal für eine Videokonferenz zwischen dem Notar und dem Bürger entwickelt, das es dem Notar ermöglicht, die Urkundsbeteiligten zu identifizieren und zu beraten.

Personalausweises mit Online-Ausweis-Funktion und elektronische Signatur

Für die Identifizierung wird die höchste Sicherheitsstufe verlangt, wie beispielsweise die Verwendung eines Personalausweises mit Online-Ausweis-Funktion. Der Notar kann dann die Echtheit des Ausweisdokumentes überprüfen und das hinterlegte Lichtbild abrufen, um die Beteiligten – wie bei persönlicher Vorstellung – ausreichend zu identifizieren.

Die Unterschrift des Gründers erfolgt nicht mehr klassisch mittels Stift und Papier, sondern im Wege einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dazu wird dem Gründer – ähnlich wie bei Bankgeschäften – eine TAN auf sein Mobiltelefon gesendet, die er anschließend im Internetportal eingeben kann.

Die besondere Gewähr notarieller Amtstätigkeiten als Ausfluss des Prinzips der vorsorgenden Rechtspflege wird durch diese Sicherheitsvorkehrungen bei der Identifizierung der Beteiligten im Rahmen der digitalen Kommunikation beibehalten. Hat der Notar gleichwohl Zweifel an der Identität des Beteiligten oder an dessen Geschäftsfähigkeit, dann steht es ihm frei, eine Online-Beurkundung abzulehnen und zu verlangen, dass die Beteiligten zum Zwecke der Beurkundung persönlich bei ihm vorstellig werden.

Prüfungs- und Belehrungspflichten bleiben auch in der digitalen Welt erhalten

Die Prüfungs- und Belehrungspflichten der Notare bleiben also auch in der digitalen Welt vollumfänglich erhalten. Gerade weil sich diese Rechtstradition in Deutschland so bewährt hat, nehmen Notare auch im digitalen Zeitalter eine wichtige Funktion bei der vorsorgenden Rechtspflege ein. Sie müssen sich im digitalen Wandel nur auf die elektronische Kommunikation anstelle des persönlichen Besuchs in der Amtsstelle umstellen.

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