1. Es begegnet keinen (durchgreifenden Bedenken, dass das LG den Klageanträgen zu 1 und 3 durch Grundurteil stattgegeben hat.
a) Dem Kl. steht gegen die Bekl. dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser beruht entgegen der Ansicht des LG nicht darauf, dass die Zeugin W. der Zeugin O. bei ihrem Telefonat im Februar 2020 eine falsche Auskunft erteilt hätte. Vielmehr folgt die Haftung der Bekl. zu 1 aus § 6 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VVG und des Bekl. zu 2 aus § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 VVG, weil die Zeugin W. im Rahmen dieses Gesprächs weder auf die Möglichkeit des Neuabschlusses eines Gebäudeversicherungsvertrags bei der Bekl. zu 1 hinwies noch einen gesonderten Termin zum Zweck entsprechender Beratung anbot.
aa) Anders als das LG angenommen hat, erteilte die Zeugin W. im Rahmen des Telefongesprächs mit der Zeugin O. Anfang Februar 2020 durch die vom LG festgestellten Äußerungen keine falsche Auskunft, für welche die Bekl. einstehen müssten.
(1) Nach den Feststellungen des LG … gab die Mitarbeiterin des Bekl. zu 2 gegenüber der Zeugin O. lediglich an, dass seinerzeit kein Rückstand bei der Prämienzahlung bestanden habe. Demgegenüber hat es nicht festgestellt, dass die Zeugin W. überdies geäußert hätte, die Prämie sei bereits für das gesamte laufende Jahr gezahlt worden. So seien Zweifel verblieben, ob ausdrücklich von der Zahlung einer Jahresprämie die Rede gewesen sei …
Der bloßen Auskunft, es bestehe kein Zahlungsrückstand, konnte in der konkreten Situation nicht der darüber hinausreichende Aussagegehalt entnommen werden, der Versicherungsschutz sei nicht gefährdet oder bestehe bis auf weiteres fort, ohne dass die VN durch ausbleibende Zahlungen hierauf Einfluss nehmen könne. Auch wenn die Zeugin O. im Telefonat die Sorge äußerte, die Prämien könnten nicht bezahlt werden, hatte sie doch – laut ihrer Aussage in erster Instanz – auch angegeben, dass ihr alle Unterlagen zur Versicherung vorlägen und sie zur Zahlung der "Raten" nur die Bankverbindung bräuchte. Die Zeugin W. hatte insoweit keinen Anlass, von einem Informationsdefizit der Anruferin hinsichtlich der unterjährigen Zahlungsweise auszugehen. Dass der Zeugin O. die damit einhergehende Gefährdung des Versicherungsschutzes durch die Nichtzahlung der Prämien bekannt war, zeigte bereits die Bitte um Übermittlung der Zahlungsdaten vor Versicherungsübergang. Eine Falschauskunft wäre danach anzunehmen gewesen, wenn die Zeugin W. angegeben oder zumindest suggeriert hätte, dass bis zum voraussichtlichen Eigentumsübergang alle Versicherungsbeiträge bereits entrichtet worden seien. Dies hat sie mit der bloßen Auskunft, es bestünden keine Rückstände, aber nicht getan.
(2) Anders als der Kl. annimmt, liegt auch keine Falschauskunft darin, dass die Zeugin W. die Zeugin O. darauf hinwies, dass eine vorzeitige Vertragsübernahme das Einverständnis der VN voraussetze.
Zwar ist es allgemein anerkannt, dass dem Käufer eines Grundstücks grundsätzlich in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar alleiniges – Sacherhaltungsinteresse zukommt (vgl. BGH VersR 2001, 53 vom r+s 2009, 374). Dieses führt nicht nur dazu, dass der mit dem Veräußerer bestehende Versicherungsvertrag regelmäßig dahin auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse mitversichert ist (BGH r+s 2020, 407 Rn 10). Denn durch die Fremdversicherung ist der Erwerber nur unzureichend davor geschützt, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Veräußerers verloren geht. Es besteht daher für den Erwerber bereits vor der Eintragung im Grundbuch ein sachlicher Grund, sein Sacherhaltungsinteresse über die Fremdversicherung hinaus zu versichern (…). Dies kann dadurch geschehen, dass er neben dem Veräußerer mit eigenen Rechten und Pflichten in den bestehenden Vertrag eintritt oder einen neuen Vertrag abschließt …
Eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des VN eröffnen die vorstehenden Grundsätze dem Erwerber aber nicht. Hierfür bedarf es vielmehr – mangels entsprechender spezieller gesetzlicher Regelungen – eines dreiseitigen Vertrags zwischen dem ausscheidenden, dem übernehmenden VN sowie dem VR oder eines Vertrags zwischen ausscheidendem und übernehmendem VN, dem der VR zustimmt (vgl. BGHZ 95, 88, WM 1996, 128). Zur vorzeitigen Vertragsübernahme durch den Kl. hätte es damit des Einverständnisses der VN bedurft. Der Hinweis der Zeugin W. war zutreffend.
bb) Die Bekl. zu 1 haftet gemäß § 6 Abs. 5 VVG gleichwohl, weil sie ihre gegenüber dem Kl. bestehende vorvertragliche Beratungspflicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG verletzte.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der VR den VN, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des VN und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom VN zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für j...