I.
Die Parteien streiten um Testamentsvollstreckervergütung.
Am … 2017 verstarb die Erblasserin B. G. Ihr wesentlicher Nachlass bestand aus Kunstgegenständen, darunter Bilder von M. B. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils betrug der Nachlasswert 32.937.205,52 EUR entsprechend dem Nachlassverzeichnis (Anlage B1).
In ihrem notariellen Testament vom 30.8.2011 (Anlage K1) setzte die Erblasserin den Beklagten zum Miterben zu ¼ ein, neben der Stiftung P. Kulturbesitz als Miterbin zu 3/ 4. Als nicht auszugleichendes Vorausvermächtnis wandte die Erblasserin dem Beklagten eine bereits beim Beklagten befindliche Dauerleihgabe, ein Bild von M. B. im Wert von 4.750.000 EUR, zu.
Gemäß Ziff. V. des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an, bestimmte den Aufgabenkreis und benannte den Beklagten als Testamentsvollstrecker. Die Erblasserin ordnete an, dass der Testamentsvollstrecker neben dem Ersatz seiner Aufwendungen eine Vergütung erhalten solle, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt des Erbfalls gültigen Richtlinien des Deutschen Notarvereins bemessen solle, zuzüglich Umsatzsteuer. Nach weiteren Bestimmungen zur Befreiung von Beschränkungen nach § 181 BGB, zur Eingehung von Verbindlichkeiten und zur Vollmacht des Testamentsvollstreckers verfügte die Erblasserin, dass im Übrigen für die Testamentsvollstreckung die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen.
In Ziff. III. 2. des Testaments ist unter der Überschrift "Geldvermächtnis" Folgendes geregelt:
Zitat
"Das bei meinem Tode nach Abzug aller Erblasser- und Erbfallschulden, einschließlich der Kosten für Pflege, Beerdigung, der geschätzten Kosten für die Grabpflege gemäß Ziffer IV, sonstiger Verpflichtungen und nach Auflösung meines Haushalts vorhandene Bargeld sowie eventuell noch vorhandene Wertpapiere sollen wie folgt verteilt werden: …"
Es folgt eine Aufstellung von sieben Personen unter Benennung des jeweiligen Anteils.
Der Kläger hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen. Der Nachlass ist inzwischen mit Ausnahme der Testamentsvollstreckervergütung abgewickelt. Nach vorgerichtlichen Verhandlungen stellte der Kläger unter dem 19.8.2020 (Anlage K7) eine Kostennote über eine Vergütung i.H.v. 551.558,00 EUR netto, somit (unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 16 %) 639.807,28 EUR brutto. Die Stiftung P. Kulturbesitz bezahlte hierauf einen Kostenvorschuss i.H.v. 10.000 EUR netto, somit 11.600 EUR brutto, sowie weitere 468.255,46 EUR brutto. Der Beklagte leistete eine Zahlung i.H.v. 71.243,18 EUR. Offen ist somit ein Betrag i.H.v. 88.708,64 EUR brutto, den der Kläger mit der Klage nebst Zinsen geltend gemacht hat.
Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die Feststellungen im Ersturteil des LG München I vom 7.8.2021 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung seien grundsätzlich die Erben. Die Auslegung des Testaments ergebe, dass die Erblasserin nicht anderes verfügt habe. Die Höhe der Vergütung bestimme sich laut Testament nach der sog. Neuen Rheinischen Tabelle und sei entsprechend der Kostennote Anlage K7 in Stufen zu berechnen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung vom 9.11.2021 (Bl. 62/71) und weiteren Schriftsätzen vom 1.2.2022 (Bl. 86/88), 9.2.2022 (Bl. 93/94) und 17.5.2022 (Bl. 107/109). Dem Grunde nach bestreite der Beklagte nicht, als Miterbe grundsätzlich Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung zu sein. Insbesondere aus Ziff. III. 2. des Testaments ergebe sich aber, dass Erbfallschulden, worunter auch die Testamentsvollstreckervergütung falle, vorab aus dem Nachlass zu begleichen seien, bevor der Rest an die Vermächtnisnehmer auszubezahlen sei. Der Beklagte habe daher die Vergütung nicht aus seinem Vermögen zu bezahlen. Dies entspreche auch dem Willen der Erblasserin, da der Beklagte keinesfalls in die Verlegenheit geraten sollte, das vorausvermachte Gemälde zu verkaufen, vielmehr sollten den Erben keinerlei Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden.
Der Höhe nach liege eine unzutreffende Berechnung durch das Erstgericht vor, da nach der Neuen Rheinischen Tabelle die Vergütung nicht stufenweise zu berechnen sei, vielmehr sei der Gesamtnachlasswert mit einem bestimmten Prozentsatz zu multiplizieren (hier 1,5 %). Nach korrekter Berechnung und Berücksichtigung der Zahlung des Miterben, der Gesamtschuldner sei, verbleibe nur ein Betrag i.H.v. 39.408,73 EUR.
Zudem erhebt der Beklagte in der Berufungsinstanz Widerklage i.H.v. 71.243,18 EUR nebst Zinsen und fordert bereits gezahlte Vergütung zurück. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 2219, 2216 Abs. 2 BGB zu, da der Kläger seine Vergütung aus dem nach Abzug der Vorausvermächtnisse verbleibenden Nachlass hätte einbehalten müssen und diese nicht, nach Auskehrung der Vermächtnisse, den Erben hätte in Rechnung stellen dürfen. Der Kläger habe jedenfalls fahrlässig gehandelt. Hierdurch sei dem Beklagten ein Schaden ...