Mehr Flugplätze erfasst

Mit der am 7.6.2007 in Kraft getretenen Novelle des FluglG wird der Lärmschutz für die Anwohner in der Umgebung ziviler und militärischer Flugplätze wesentlich verbessert. Dies geschieht zum einen durch die Ausweitung des Kreises der vom Gesetz erfassten Flugplätze dahingehend, dass nach neuem Recht auch für größere Verkehrslandeplätze und Militärflugplätze für Flugzeuge ab 20 t Höchstabflugmasse Lärmschutzbereiche festgesetzt werden müssen.

Verschärfung der Grenzwerte

Kern der Novelle ist zum anderen eine deutliche Verschärfung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen in der Umgebung der vom Gesetz erfassten Flugplätze. Dadurch werden die Lärmschutzbereiche um die Flugplätze erheblich ausgeweitet mit der Folge, dass mehr Flugplatznachbarn als bisher einen Anspruch auf baulichen Schallschutz erhalten, dessen Kosten der Flugplatzunternehmer zu tragen hat. So wird etwa der Grenzwert für die Tag-Schutzzone 1 bei bestehenden Verkehrsflughäfen von bisher 75 dB(A) um 10 Dezibel auf 65 dB(A) abgesenkt. Wird ein Verkehrsflughafen neu gebaut oder baulich wesentlich erweitert, setzt der Anspruch auf baulichen Schallschutz fürWohnungen bereits bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB(A) ein.

Schutz des Außenwohnbereichs

Neu ist auch, dass beim Neu- und Ausbau von zivilen und militärischen Flugplätzen der vom FluglG erfassten Art der Flugplatzunternehmer den Anwohnern in der besonders belasteten Tag-Schutzzone 1 eine Entschädigung dafür zahlen muss, dass der Außenwohnbereich eines Wohngrundstücks wegen des Fluglärms nur noch eingeschränkt genutzt werden kann.

Nachtflugbetrieb

Außerdem werden für Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb erstmals auch Nachtschutzzonen festgelegt. Ziel dieser Neuregelung ist es, die von Nachtflügen betroffenen Flugplatznachbarn vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen zu schützen. So ist ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Dauerschallpegel von 55 dB(A) überschreitet. Für Aus- und Neubauvorhaben gelten deutlich strengere Werte.

Siedlungsplanung

Ergänzt wird die Verschärfung der Lärmgrenzwerte wie schon bisher durch Baubeschränkungen beim Wohnungsneubau und bei schutzbedürftigen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Altenheimen oder Erholungsheimen im lärmbelasteten Flugplatzumland, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen.

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