Für den möglichen Wertverlust eines Wohngrundstücks, der trotz baulicher Schallschutzmaßnahmen und einer Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs verbleibt, kann nach der Rechtsprechung keine Entschädigung verlangt werden, weil ein derartiger Wertverlust von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fällt. Ein solcher Wertverlust ist vielmehr nach der Rechtsprechung bis zur enteignungsrechtlichen Schwelle (Art. 14 GG) entschädigungslos hinzunehmen.[1]

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