Leitsatz (amtlich)
Ein identitätswahrender Formwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG hat nur eine Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge. Der Voreintragung der GmbH als aufgenommener Gesellschafter bedarf es nicht (Anschluss an OLG Saarbrücken vom 22.3.2010, 5 W 78/10, juris).
Normenkette
GBO § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 2 S. 2; BGB § 899a
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird die Zwischenverfügung des AG Landshut - Grundbuchamt - vom 11.2.2015 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Beteiligten zu 2 bis 5, eingetragen. Diese war als so genannte Familien-GbR zum Zweck des Haltens und Verwaltens von Vermögen, insbesondere von Grundvermögen errichtet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind zudem Geschäftsführer der B. GmbH. Unter Beitritt der GmbH wurde die bestehende GbR in die B. GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 1) umgewandelt und diese am 9.1.2015 im Handelsregister eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 17.12.2014 haben die Beteiligten beantragt und bewilligt, aufgrund Umwandlung im Grundbuch die Bezeichnung des Eigentümers dahingehend richtig zu stellen, dass der Eigentümer nunmehr richtig den Namen führt: B. GmbH & Co. KG. Auf den Vollzugsantrag vom 23.1.2015 hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 11.2.2015 die Beseitigung folgenden Hindernisses aufgegeben: die Voreintragung des beigetretenen Gesellschafters, nämlich der B. GmbH gemäß § 39 GBO, § 899a BGB fehle. Zunächst müsse der beitretende Gesellschafter im Grundbuch verlautbart werden; ein Ausnahmetatbestand des § 40 GBO liege nicht vor.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Die Umwandlung sei ein identitätswahrender Formwechsel, der bei Eintragung im Grundbuch (kostenrechtlich) nur als Richtigstellung zu behandeln sei. Auch aus § 47 Abs. 2 GBO ergebe sich nichts anderes.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) statthaft (§ 11 Abs. 1 RpflG mit § 71 Abs. 1 GBO); diese wurde vom Notar in zulässiger Weise - als bevollmächtigter Vertreter im Grundbuchverfahren - für sämtliche Urkundsbeteiligten - eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die beantragte Eintragung nach Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft setzt eine Voreintragung (§ 39 GBO) des Gesellschaftereintritts nicht voraus. Der damit verbundene Wechsel der Gesellschaftsform stellt nämlich einen identitätswahrenden Formwechsel dar, bei der im Grundbuch die Bezeichnung des Eigentümers nur richtiggestellt werden muss.
a) Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Ist - wie hier - im Grundbuch eine GbR mit dem Zusatz "bestehend aus" und den Namen der Gesellschafter als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks (vgl. BGH NJW 2006, 3716). Mithin ist die Gesellschaft selbst Berechtigte und ein Wechsel auf Gesellschafterebene für die Identität des Rechtsträgers nicht relevant (vgl. KG Rpfleger 2009, 229/230; OLG Hamm FGPrax 2008, 84/85; BayObLG Rpfleger 2002, 536/537).
Anderes ergibt sich nicht aus § 47 Abs. 2 GBO, wonach bei einem Recht für die GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind (Satz 1) und für diese die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend gelten (Satz 2). Bei Verfügungen über das Recht der GbR ist deshalb - trotz Anerkennung ihrer Rechts- und Grundbuchfähigkeit - gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO der Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO in Bezug auf die Gesellschafter anwendbar. Hat somit ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abgetreten und haben die neuen Gesellschafter sodann das Grundstück aufgelassen oder belastet, muss gemäß § 39 Abs. 1 GBO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO zunächst der Dritte als Gesellschafter eingetragen werden, bevor die Verfügung der Gesellschaft über ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Insoweit wird die GbR bei Verfügungen grundbuchverfahrensrechtlich weiterhin so behandelt wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 25).
b) Indessen fehlt es bei einem bloßen identitätswahrenden Formwechsel der Gesellschaft an einer Verfügung über das Recht der GbR, selbst wenn - wie hier - dieser zusammen mit der Aufnahme eines Gesellschafters (GmbH) vonstatten ging.
Ein identitätswahrender Formwechsel in diesem Sinne liegt nicht nur bei einer Umwandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG vor. Ein solcher kann sich auch kraft gesetzlicher Vorschriften außerhalb des Umwandlungsgesetzes vollziehen (vgl. § 1 Abs. 2, § 190 Abs. 2 UmwG). Ohne dass es eines konstituierenden Rechtsakts durch Parteivereinbarung bedarf, wandelt sich etwa eine GbR durch die Aufnahme ein...