Rz. 29

Zitat

"Sicherungshypothek zu siebzehntausendzweihundertfünfundachtzig 35/100 EUR für …; Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit … aus fünfzehntausendsechshunderachtzig 27/100 EUR; gemäß Urteil des Landgerichts Ansbach vom … (Aktenzeichen …) im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am …"

Die Eintragung erfolgt grundsätzlich wie bei der rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek, unmittelbar anzugeben ist die Rechtsqualität als Sicherungshypothek. Das Wort "Zwangshypothek" sollte vermieden werden, weil die Sicherungshypothek auch gesetzlich nicht so benannt ist, besser sollte formuliert werden: "im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am …". Bei der Eintragung ist auf den oder die Vollstreckungstitel als Eintragungsgrundlage zu verweisen. Zinsen können nur in der Weise eingetragen werden, wie sie tituliert sind; eine Kapitalisierung rückständiger Zinsen und Hinzurechnung zum Hauptsachebetrag ist nicht zulässig.[23] Soll die Hypothek an mehreren Grundstücken eingetragen werden, ist wegen des Verbots der anfänglichen Gesamtzwangshypothek (§ 867 Abs. 2 ZPO) eine Verteilung der Forderung durch den Gläubiger erforderlich; dies gilt auch bei Belastung mehrerer ideeller Miteigentumsanteile, es sei denn die Miteigentümer haften als Gesamtschuldner.

[23] BGH FGPrax 2022, 49 mAnm Keller = Tpfleger 2022, 307 mAnm Dressler-Berlin.

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