Rz. 150
a) Die Form der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens richtet sich nach den §§ 39, 40 BeurkG; diese Bestimmungen gelten sowohl für die notarielle als auch für die konsularische Beglaubigung und für die Beglaubigung anderer Urkundspersonen oder Stellen (§ 1 Abs. 2 BeurkG).
Rz. 151
b) Beurkundet wird nur die Tatsache der Unterzeichnung oder Anerkennung der Echtheit der Unterschrift (§ 40 Abs. 3 BeurkG).
Rz. 152
Streng genommen gehört daher nicht in den reinen Beglaubigungsvermerk, dass der Unterschreibende die Erklärung im Namen eines anderen abgegeben hat. Die Offenlegung des Vertretenen muss sich aus der Erklärung selbst ergeben. Die Ansicht, der Notar könne nur bescheinigen, dass eine Vollmacht bestimmten Inhalts vorgelegen habe, ist jedoch zu eng. Aus dem Betreuungsrecht des Notars nach § 24 Abs. 1 BNotO einerseits und der Möglichkeit der Bezeugung von Tatsachen in der Form des einfachen Zeugnisses andererseits (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 BeurkG) ergibt sich die Möglichkeit der zusätzlichen Feststellung, dass der Unterzeichnende erklärte, für den Dritten zu handeln. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Erklärung einerseits sachlich unvollständig, andererseits jedoch bereits fertig unterschrieben dem Notar zur Anerkennung der Echtheit der Unterschrift vorgelegt wird und der Wille der Beteiligten dahin geht, eine den grundbuchrechtlichen Vorschriften entsprechende Urkunde zu erstellen.
Rz. 153
Als notwendigen Inhalt (§ 39 BeurkG) muss der Beglaubigungsvermerk lediglich die Echtheit der Unterschrift bezeugen, die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und Unterschrift und Siegel des Notars enthalten. Die Beifügung des Siegels ist hier – anders als bei Niederschriften – zwingend.
Ein Einzelkaufmann kann auch mit seiner Firma zeichnen (unbeschadet der nur eingeschränkten Verwendbarkeit der Firma im Grundbuchverfahren); die Unterschrift muss dann aber die wesentlichen Firmenbestandteile erkennen lassen.
Rz. 154
Soweit lediglich die einfache Unterschrift erforderlich ist, kann die Unterschrift auch in nicht mehr erkennbaren Zeichen, z.B. willkürlichen Strichen, bestehen. Es handelt sich dann insoweit um ein Handzeichen, das dann als solches zu beglaubigen ist. Dieses genügt zur Einhaltung der Form des Abs. 1 S. 1.
Nicht notwendig ist, dass sich der Unterzeichner immer des gleichen Handzeichens bedient. Die Zuziehung von Schreibzeugen ist deswegen bei der Beglaubigung nicht erforderlich, weil bei Schreibunfähigen das Handzeichen genügt. Deswegen gibt es keine Vorgaben zur Zeugenbeiziehung, §§ 22 ff. BeurkG gelten nicht. Ist selbst ein Handzeichen nicht möglich (z.B. wegen Bewegungsunfähigkeit beider Arme), kann kein Vermerk nach §§ 39, 40 BeurkG errichtet werden. Es muss dann die Erklärung als Niederschrift unter Zeugenbeiziehung gefertigt werden. Unschädlich ist es, wenn der Notar eine etwa nicht mehr als solche erkennbare Unterschrift im Wege der Unterschriftsbeglaubigung und nicht als Handzeichen beglaubigt.
Rz. 155
c) Sind diese Erfordernisse nicht gegeben, so wird zwar die etwaige materiell-rechtliche Gültigkeit der Urkunde nicht beeinträchtigt, der Beglaubigungsvermerk ist jedoch unwirksam. Werden dagegen die übrigen Sollvorschriften der §§ 39, 40 BeurkG verletzt, so wird die Gültigkeit der Beglaubigung dadurch nicht berührt, lediglich der Beweiswert der Erklärung gemindert. Die sonstigen Folgen einer Missachtung beurkundungsrechtlicher Soll-Vorschriften liegen außerhalb der Prüfungspflicht des GBA.