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Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete. Das in einzelnen Landesverfassungen geregelte Einsichts- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Verwaltung gewährt keine uneingeschränkte Grundbucheinsicht. Sie muss auf konkrete Tatbestände der Ausübung der Kontrolle gestützt werden, ein Einsichtsrecht zur möglichen Ermittlung der Enteignung von Wohnungsunternehmen besteht daher nicht. Dem einzelnen Abgeordneten steht allein aufgrund dieser Stellung ein berechtigtes Interesse daher grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes mag für parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundestages oder eines Landesparlamentes gelten.
Alteigentümer/Restitutionsberechtigter: Sie haben Einsichtsrecht, sofern sie darlegen, dass mit Rückübertragungsansprüchen zusammenhängende Fragen zu klären sind. Der Restitutionsanspruch nach § 3 VermG im Beitrittsgebiet kann ein berechtigtes Interesse darstellen, wenn das Rückübertragungsverfahren noch andauert. Die Frist zur Anmeldung vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche selbst ist bereits mit Ablauf des 31.12.1992 abgelaufen (§ 30a VermG). Wird die Unwirksamkeit einer früheren Grundstücksübertragung behauptet, ist das besondere Interesse an der Einsicht darzulegen; die Interessen des Eigentümers sind besonders zu wahren.
Amtshilfe: Nach Art. 35 GG sind alle Behörden des Bundes und der Länder verpflichtet, einander gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe zu leisten. Diese Verpflichtung umfasst auch das Recht zur Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aus dem Grundbuch. Gegenüber Behörden erfolgt sie nach § 43 GBV.
Anfechtungsgläubiger: Ein Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber einem aus dem Grundbuch Berechtigten als Anfechtungsgegner vorgehen will, hat einen Anspruch aus §§ 3, 4 AnfG darzulegen. Ein solcher kann gegeben sein, wenn der Grundstückseigentümer unentgeltlich einem nahen Angehörigen einen Nießbrauch bestellt hat, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vereiteln. Ist der Gläubiger bereits in Besitz eines entsprechenden Duldungstitels, ist das berechtigte damit ausreichend dargelegt.
Auskunfteien: Sie haben kein eigenes Recht auf Einsicht; ein solches kann ihnen nur dann eingeräumt werden, wenn ihr Auftraggeber im Einzelfall ein eigenes Einsichtsrecht hat. Diese sowie eine Bevollmächtigung sind entsprechend nachzuweisen.
Banken: Wenn sie Behördeneigenschaft haben (Anstalten des öffentlichen Rechts) genießen sie die Vergünstigung des Art. 43 GBV (siehe § 43 GBV Rdn 1 ff.). Im Übrigen gilt, was allgemein für Gläubiger gesagt ist. Hat eine Bank nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anspruch auf Bestellung von Grundpfandrechten, so muss sie doch jedenfalls das Bestehen einer Forderung darlegen, denn dies ist Voraussetzung eines solchen Anspruchs.
Bauhandwerker: Wenn der Werkvertrag abgeschlossen ist, haben sie ein Einsichtsrecht, um sich über ihre Sicherungsaussichten gem. § 650e (früher § 648) BGB zu unterrichten. Vor Vertragsabschluss besteht kein Einsichtsrecht; hier hat ggf. der Eigentümer dem Bauhandwerker Vollmacht zu erteilen.
Behörden: (siehe § 43 GBV Rdn 1 ff.) vgl. auch oben "Amtshilfe".
Berechtigte am Grundstück: Personen, für die ein Recht eingetragen ist (dinglich Berechtigter), haben stets ein Recht zur Grundbucheinsicht. Das Gleiche muss jedoch auch für den gelten, dessen Recht noch nicht eingetragen ist, sobald entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
Betreuer: Der Betreuer eines Einsichtsberechtigten hat im Rahmen seines Aufgabenkreises nach § 1902 BGB Einsichtsrecht für die betreute Person. Kein berechtigtes Interesse hat ein Angehöriger, der aus vermuteten Rechtsgeschäften des Eigentümers sich Rückschlüsse auf dessen Betreuungsbedürftigkeit erhofft.
Bevollmächtigte: Sie haben das berechtigte Interesse ihres Vollmachtgebers nachzuweisen (zum Nachweis der Vollmacht vgl. Rdn 12). Bevollmächtigte können zurückgewiesen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass nicht das fremde berechtigte Interesse, sondern ein eigenes unberechtigtes Interesse oder das Interesse eines Dritten wahrgenommen werden soll.
Bietinteressent: Ein Bietinteressent im Zwangsversteigerungsverfahren kann und soll durch Akteneinsicht nach § 42 ZVG ausreichend Kenntnis über das Versteigerungsobjekt erhalten. Ein berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht besteht nicht.
Ehegatte: Einsichtsrecht besteht bei nicht eingetragener Gütergemeinschaft schon aufgrund der Eigentümerstellung; beim gesetzl. Güterstand im Hinblick auf die evtl. Sicherung eines Zugewinnausgleiches oder der Prüfung des § 1365 BGB bei Gütertrennung besteht kein allgemeines Einsichtsrecht (zu Ausnahmen siehe auch "Verwandte").
Erbbaurecht: Der Erbbauberec...