[1] I. Die Beteiligten streiten über den Kindesunterhaltsanspruch der am … 2008 geborenen Antragstellerin gegen den Antragsgegner, ihren Vater.
[2] Der Antragsgegner ist Beamter der B … und arbeitete zunächst Vollzeit im Schichtdienst. Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn arbeitete er ab dem 1.4.2016 lediglich noch mit 80 % seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Er hat seit November 2012 ein Gewerbe für "Kabelverleger, Installateur, Holz- und Bautenschutz, Garten- und Baumpflegearbeiten, Hausmeisterservice, Facility Management" angemeldet. Die elterliche Sorge für die Antragstellerin steht beiden Eltern gemeinsam zu. Im März 2012 trennten sich die Eltern. Die Betreuung der Antragstellerin wurde von ihnen zunächst so gehandhabt, dass der Antragsgegner diese alle fünf Tage für vier volle Tage betreute (innerhalb eines 9-Tage-Zeitraums an vier Tagen); die Übergabe erfolgte jeweils am Abend des letzten Betreuungstages. Am 7.10.2016 einigten sich die Eltern im Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 129 F 16610/15, dass der Antragsgegner die Antragstellerin innerhalb eines Blocks von insgesamt zwanzig Tagen – der Schichtdienst des Antragsgegners gestaltet sich so, dass an eine fünftägige Blockarbeitszeit sich fünf Tage anschließen, an denen er nicht arbeiten muss und sodann wieder fünf Arbeitstage – die Antragstellerin an insgesamt 9 Tagen betreut, nämlich zunächst während eines Blocks von vier Tagen, dann, nach dem nächsten "Arbeitszeitblock", an fünf weiteren Tagen. Der Wechsel findet an Schultagen jeweils nach der Schule statt; im Übrigen jeweils um 10 Uhr. Die Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegner sind sich einig, dass die Betreuung der Antragstellerin ab Oktober 2017 zu 55 % von der Mutter und zu 45 % vom Antragsgegner wahrgenommen wird. Die Antragstellerin besucht nach der Schule den Hort; die Kosten hierfür werden allein von ihrer Mutter getragen.
[3] Die von der Mutter der Antragstellerin geforderten moderierten Gespräche mit dem Antragsgegner bei der Erziehungsberatungsstelle des Jugendamtes wurden Anfang 2016 aufgrund der völlig verhärteten Fronten abgebrochen, eine Kommunikation der Eltern über die Belange des Kindes soll praktisch nicht stattfinden.
[4] …
[5] Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie lebe im Haushalt ihrer Mutter, die sie überwiegend betreue. Der Antragsgegner nehme ein umfangreiches Umgangsrecht wahr und betreue sie etwa ein Drittel der Gesamtzeit. Da das Einkommen des Antragsgegners – jedenfalls bis zu der Reduzierung der Arbeitszeit auf 80 % – in die 3. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle falle, den Antragsgegner jedoch nur eine Unterhaltspflicht treffe, sei der geschuldete Unterhaltsbetrag der 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Sie bestreitet, dass sie von ihren Eltern im Wechselmodell betreut wird sowie weiter, dass der Antragsgegner Kosten für diverse Anschaffungen und sonstige Aufwendungen habe, die geeignet seien, ihren Barunterhaltsanspruch zu reduzieren.
[6] Der Antragsgegner hat wortreich und unter Überreichung von vielfältigen Aufstellungen und Übersichten vorgetragen, die Eltern praktizierten ein "nahezu hälftiges Wechselmodell", bei dem er die Antragstellerin zu 43 % oder zu 45 % und deren Mutter das Kind zu 50 % betreuten. Deshalb sei die Mutter der Antragstellerin daran gehindert, für die Antragstellerin den Kindesunterhalt geltend zu machen; auch bestünde eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Betreuungsumfangs und der Mehrkosten des Wechsels sei der Unterhalt für die Antragstellerin entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern zu quotieren. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er für die Antragstellerin zahlreiche Gegenstände des persönlichen Bedarfs bezahle und Kosten für Urlaube und Ausflüge etc. trage.
[7] … Auf den Einspruch der Antragstellerin hat das Familiengericht sodann den Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des Anerkenntnis- und Versäumnisteilbeschlusses vom 1.6.2016 verpflichtet, an die Antragstellerin einen näher aufgeschlüsselten Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von April 2014 bis Mai 2016 in Höhe von insgesamt 1.767 EUR nebst näher bezifferter Zinsen zu zahlen sowie weiter, an sie ab Juni 2016 einen dynamisierten Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen (Zahlbetrag bei Entscheidungserlass 289 EUR/Monat) sowie zusätzlich einen weiteren Betrag von 334,75 EUR. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung hat das Familiengericht ausgeführt, die Mutter der Antragstellerin sei berechtigt, deren Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, weil sich das Kind in ihrer Obhut befände. Da sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin bereits durch Pflege und Erziehung erfülle, sei allein der Antragsgegner barunterhaltspflichtig. Denn von einem echten, paritätischen Wechselmodell, das eine quotale Barunterhaltspflicht beider Eltern...