Gründe: [1] Das – als Beschwerde gegen den als "Nichtabhilfe" bezeichneten Beschl. v. 10.11.2023, mit welchem über den (richtigerweise als Erinnerung auszulegenden, § 56 RVG) Rechtsbehelf gegen die Festsetzung entschieden worden ist, auszulegende – Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten hat Erfolg, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Vergütung um die Positionen VV 1000, 1003 – die der rechnerischen Höhe nach in erster Instanz nicht beanstandet worden sind – gekürzt hat.
[2] Hierzu hat die Beschwerde richtig darauf verwiesen, dass eine (gerade) außergerichtliche Einigung eine Vergütung auslösen kann, wenn ein Fall des § 48 Abs. 3 RVG vorliegt. Dass das gerichtliche Verfahren (nicht durch gerichtlichen Vergleich, sondern) durch Erledigungserklärungen beendet wurde (und somit konsequent kein Wert für einen (nicht existenten!) gerichtlichen Vergleich festgesetzt worden ist), ist insoweit unschädlich; ein gerichtlicher Vergleich hätte Gebühren schon nach § 45 RVG ausgelöst.
[3] Gerade die nicht-gerichtliche Einigung durch Vertrag ist aber von § 48 Abs. 3 RVG umfasst; die – allein streitige – Frage, ob der Gegenstand eines solchen außergerichtlichen Vergleichs zumindest im Verbund anhängig sein muss (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.12.2015 – 7 WF 372/15, FamRZ 2017, 318), kann vorliegend dahinstehen, weil Güter- und Unterhaltsrecht in der Auskunftsstufe anhängig waren.
[4] In Ansatz zu bringen sind aber nicht nur die Folgesachen, sondern auch der Wert der Eigentumsübertragung an der Immobilie.
[5] Nach Ansicht des Senats (so bereits Beschl. v. 15.3.2016 – 10 WF 5/16; ferner OLG Köln, Beschl. v. 19.5.2005 – 12 WF 24/05, FamRZ 2005, 1851) unterfällt die Übertragung eines Grundstücksmiteigentumsanteils der Nr. 6 (Güterrecht). Zwar wird von der Gegenansicht vorgebracht, im Rahmen des Güterrechts bestünden nach dem Gesetz nur auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2014 – 13 WF 923/14, FamRZ 2015, 785), gerade von dort wird aber konzediert, dass – wie vorliegend – über eine Grundstücksübertragung diese Güterrechtsansprüche "abgegolten" werden. Wenn dies der Fall ist, ist (wenngleich durch atypische, im Vergleichswege erreichte Leistung) eine Frage des Güterrechts einvernehmlich und unter Vermeidung gerichtlicher Hilfe geklärt worden, was den Gebührentatbestand auslöst, da der Gesetzeszweck darauf gerichtet ist, den Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen kostenrechtlich zu erleichtern, um langwierige und auch für die Staatskasse kostenaufwendige streitige Verfahren zu ersparen (so auch OLG Köln, Beschl. v. 19.5.2005 – 12 WF 24/05, FamRZ 2005, 1851). Hinzu tritt, dass auch die Übertragung des Grundstückes ihre Wurzel im ehelichen Güterrecht hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 5.7.2017 – 2 WF 243/16, FamRZ 2017, 1956).
[6] Eine – vom Amtsgericht unterstellte – Gefahr der Doppelvergütung besteht nicht; die Kostenregelung des Notarvertrags betrifft (nur) die Kosten der Urkunde und regelt gerade nicht die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.
[7] Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2,3 RVG.