Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Umstritten ist, welche Personen zu den "Familienangehörigen" i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zählen.
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