Rz. 54
Aus dem Vollstreckungstitel muss hervorgehen, wer Schuldner und wer Gläubiger ist und welche Leistungen vollstreckt werden können.
Rz. 55
Zur genauen Bezeichnung der Parteien gehören der vollständige Name und die vollständige Anschrift. Auf diese Angaben sollte gerade der Gläubiger achten, da anderenfalls Schwierigkeiten bei der Zustellung des Vollstreckungstitels und bei der Zwangsvollstreckung drohen. Zeigt der Vollstreckungstitel hier Mängel, kann das Urteil nach § 46 ArbGG, § 319 ZPO und das Protokoll über den Prozessvergleich nach § 46 ArbGG, § 164 ZPO berichtigt werden.
Rz. 56
Besondere Sorgfalt ist bei der Bezeichnung von juristischen Personen an den Tag zu legen, damit der Zwangsvollstreckung später nicht entgegen gehalten werden kann, dass es die konkrete Schuldnerin überhaupt nicht gibt.
Rz. 57
Praxishinweis
Ändern sich die Namen, ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt, etwa weil die Schuldnerin heiratet und den Namen ihres Ehemannes annimmt, muss der Gläubiger dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen. Diese Urkunden kann er nach §§ 61, 62 PStG oder § 9 HGB erhalten, aber auch im Wege der erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 BMG.
Rz. 58
In der Praxis als problematischer erweist sich die Notwendigkeit, dass der Titel über einen vollstreckungsfähigen Inhalt verfügen muss.
Rz. 59
Keine Probleme wirft der auf Zahlung gerichtete Titel in EUR auf. Inwieweit Zahlung in einer ausländischen Währung geschuldet ist, wenn der Arbeitnehmer im Ausland tätig war, ist eine Frage des materiellen Rechtes und nicht des Vollstreckungsrechtes. Der Titel muss für den Fall der geschuldeten ausländischen Währung diese allerdings exakt bezeichnen.
Rz. 60
Demgegenüber muss in den Fällen, in denen eine Handlung vorgenommen werden soll, etwa die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses oder die Herausgabe von Gegenständen wie z.B. vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses überlassene Vorführmuster oder Arbeitsgeräte und -mittel, auf deren genaue Bezeichnung geachtet werden. Neben einer möglichst exakten Beschreibung sollten hier unverwechselbare Kennzeichnungen – etwa eine eingeprägte Maschinennummer – berücksichtigt werden.
Rz. 61
Praxishinweis
Der Arbeitgeber sollte schon bei der Ausgabe solcher Gegenstände darauf achten, dass diese über unverwechselbare Kennzeichen verfügen. Fehlen diese, sollten Sie angebracht werden. Sodann sollte eine Liste der genau bezeichneten Gegenstände erstellt werden, die der Arbeitnehmer erhalten hat. Den Empfang sollte dieser quittieren.
Rz. 62
Kann der Gerichtsvollzieher die herauszugebenden Gegenstände nicht individualisieren, so scheitert die Vollstreckung und der Gläubiger muss eine erneute Klage erheben, was mit Kosten- und Zeitnachteilen verbunden ist. Für den Bevollmächtigten kann sich dies als Haftungsfall darstellen, wenn schon im Ausgangsprozess eine genauere Bezeichnung möglich gewesen wäre, der Bevollmächtigte hierauf aber nicht hingewirkt hat. Nicht nur hier zeigt sich, dass die Zwangsvollstreckung bereits im Erkenntnisverfahren beginnt.
Rz. 63
Praxishinweis
Besondere Beachtung müssen auch Zug-um-Zug-Leistungen gewinnen. Hier ist es nicht nur erforderlich, dass die Hauptleistung, etwa der zu zahlende Restlohn, hinreichend bestimmt bezeichnet ist, sondern auch die Zug-um-Zug herauszugebenden Gegenstände, wie etwa das Firmenfahrzeug oder Arbeitsmittel und -geräte.
Rz. 64
In gleicher Weise können Probleme bei der Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs auftreten. Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist deshalb, dass entweder zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll, oder aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils angegeben sind. Geht es um einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung, muss deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass der Titel auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Hierzu kann es ausreichen, wenn die im Titel gewählte Bezeichnung einem bestimmten Berufsbild mit hinreichend feststehendem Inhalt entspricht. Zur inhaltlichen Bestimmung des Titels können ggf. Tatbestand und Entscheidungsgründe des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Urteils herangezogen werden. Die Bezeichnung "Vertriebsdirektor/Vertriebsleiter" im Vollstreckungstitel stellt danach einen unbestimmten Begriff dar, der keine ausreichende Grundlage für die Zwangsvollstreckung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bietet. Insoweit genügt auch nicht die Titulierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs "zu unveränderten Arbeitsbedingu...