Rz. 39

Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten muss nach § 1358 Abs. 1 BGB zur Folge haben, dass der zu vertretende Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Ob eine Deckungsgleichheit mit der Einwilligungsfähigkeit bestehen soll, ist umstritten. Die Bundesärztekammer sieht diese als Voraussetzung an,[39] andere Stimmen sind der Auffassung, dass die unterschiedlichen Formulierungen des § 1358 Abs. 1 BGB einerseits und der Definition der Einwilligungsunfähigkeit des BGH, die Fähigkeit, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Maßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, andererseits (Rdn 7, B II 1) dagegensprächen. Auch der vom Gesetzgeber gewollte Gleichlauf zum Betreuungsfall des § 1814 BGB, der nicht automatisch mit der Einwilligungsunfähigkeit gleichzusetzen sei, spreche dagegen.[40] Wie der Wortlaut des § 1358 Abs. 1 in diesem Punkt auszulegen ist, wird Aufgabe der Rechtsprechung sein.

[39] Bundesärztekammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz/Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 5.8.2020, S. 6.
[40] Lugani, aaO.

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