Rz. 12
Bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) ist zunächst darauf zu achten, dass die Vorsorgevollmacht auch mit "Vorsorgevollmacht" bezeichnet wird. Die Vollmachtgeber möchten hier in aller Regel nämlich keine allgemeine Vollmacht oder Generalvollmacht im eigentlichen Sinn erteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist i.d.R. eine umfassende Vollmacht für die Bereiche der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge, die aber nur dann zum Einsatz kommen soll, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann oder will. Die Vorsorgevollmacht wird also gezielt für den Eintritt einer altersbedingten Geschäftsunfähigkeit oder krankheitsbedingten Hilfebedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt.
Rz. 13
Nur um die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr gegenüber Dritten sicherzustellen, die das Vorliegen des Vorsorgevollmachtsfalls im konkreten Fall nicht überprüfen können, sollte in der Vorsorgevollmachtsurkunde klargestellt werden, dass die Vollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt gültig ist. Daher sollte auf einen Nachweis der Bevollmächtigten gegenüber dritten Personen, denen die Vollmacht vorgelegt wird, dass der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann oder will oder dass er geschäftsunfähig ist oder dass Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestehen, in der Vollmachtsurkunde explizit verzichtet werden. Damit kann jeder Dritte, dem diese Vollmacht vorgelegt wird, die Vollmacht ohne weitere Überprüfung, ob der Vorsorgefall tatsächlich eingetreten ist, ohne eigenes Risiko akzeptieren.
Rz. 14
Durch den Umfang der Vollmacht soll klargestellt werden, inwieweit die Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber handeln dürfen. Die Vorsorgevollmacht umfasst grundsätzlich die Bereiche der Vermögenssorge, wozu auch der digitale Lebensbereich und das digitale Vermögen gehört, der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung. Durch eine weitere Untergliederung dieser Bereiche und durch deren möglichst genaue Bezeichnung soll dem Vollmachtgeber die Bedeutung und Tragweite der Vollmachtserteilung vor Augen geführt werden. Nur bei einer derart konkreten und für den jeweiligen Vollmachtgeber nachvollziehbaren Beschreibung der einzelnen Befugnisse der Bevollmächtigten kann sichergestellt werden, dass der Vollmachtgeber die von ihm den Bevollmächtigten erteilte Vertretungsbefugnis in seinen höchstpersönlichen Angelegenheiten in vollem Umfang verstanden hat und eine Bevollmächtigung in diesem Umfang auch tatsächlich wünscht. So wird bspw., wenn in einem Abschnitt "Freiheitsentziehende Maßnahmen, Unterbringung" oder "Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung" einer Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten das Recht eingeräumt wird, z.B. über die Verabreichung von Psychopharmaka zu entscheiden, der Warnfunktion in der Regel gerecht, die die Vorsorgevollmacht für Vollmachtgeber ausüben soll.
Rz. 15
Praxishinweis
Ob die Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht dazu bevollmächtigt werden sollen, über sog. Anstands- und Pflichtschenkungen hinaus Schenkungen im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen, sollte im Hinblick auf mögliche Vermögensnachfolgeregelungen auf der einen Seite und der großen Missbrauchsgefahr auf der anderen Seite sehr genau bedacht werden.
Rz. 16
Neben einer allgemeinen Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für konkrete Aufgabenbereiche auch eine oder mehrere Spezialvorsorgevollmachten auf entsprechend qualifizierte Bevollmächtigte verteilen. Der Vollmachtgeber kann bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen entscheiden, ob diese einzelvertretungsberechtigt sein sollen oder zumindest in gewissen Bereichen nur als Gesamtbevollmächtigte handeln sollen. Für die Gesamtbevollmächtigung mag eine gewisse Kontrolle durch die Bevollmächtigten untereinander sprechen, dagegen spricht, dass die Handlungsfähigkeit der Bevollmächtigten durch die Gesamtbevollmächtigung zu sehr eingeschränkt wird und sich dies nachteilig für den Vollmachtgeber auswirken kann. Eine Kontrolle auf der Ebene der Bevollmächtigung in bestimmten Bereichen durch mitbevollmächtigte Rechtsanwälte, die dann als Gesamtbevollmächtigte zusammen mit Familienangehörigen handeln müssen, hat sich in der Praxis jedoch bewährt.
Rz. 17
In der Vorsorgevollmacht sollte auch geregelt sein, ob und wie weit die Bevollmächtigten berechtigt sind, Untervollmachten zu erteilen. Während im Bereich der Vermögenssorge generell die Möglichkeit zur Unterbevollmächtigung stets gegeben sein sollte, wird dies im Bereich der Personensorge in aller Regel nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen.
Rz. 18
Grundsätzlich sind Bevollmächtigte nicht befugt, sog. Insichgeschäfte zu tätigen, d.h. als Vertreter für den Vollmachtgeber auch Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Nam...