Landgericht
_________________________ Kammer für Handelssachen
In Sachen
_________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ, Ort), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte _________________________
gegen
_________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ, Ort), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte _________________________
nehmen wir Stellung zur Klage vom _________________________. In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen:
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I. |
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Die Klage wird abgewiesen. |
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II. |
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
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III. |
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Das Urteil ist im Kostenpunkt – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
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Begründung:
A. Zum Tatsächlichen
I. Zum Mangel der Abdichtung
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Nacherfüllungsmaßnahmen hinsichtlich der Abdichtung zu ergreifen. Denn die Abdichtung ist nicht mangelhaft. Im Übrigen wäre die Beklagte berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Für die geltend gemachten Folgeschäden haftet die Beklagte nicht. Im Einzelnen:
1. Kein Mangel
Die Abdichtung ist nicht mangelhaft. Die von der Beklagten ausgeführte Abdichtung entspricht den planerischen Vorgaben des Architekten _________________________ sowie den maßgeblichen DIN-Vorschriften.
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Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: |
Sachverständigengutachten |
(Alternativ bei bereits durch die Beklagte erfolgter Mängelbeseitigung:
Die Beklagte hat im Zeitraum zwischen dem _________________________ und dem _________________________ Nachbesserungsarbeiten an der Abdichtung ausgeführt. Der Mangel wurde dabei beseitigt, die Abdichtung ist jetzt mangelfrei.
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Beweis: |
Sachverständigengutachten) |
2. Leistungsverweigerungsrecht
Selbst wenn jedoch ein Mangel der Abdichtung vorläge, wäre die Beklagte zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, denn der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 650f Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass die Klägerin für die Dauer des Gewährleistungszeitraumes eine Gewährleistungssicherheit i.H.v. _________________________ % der Nettovergütung aus dem Bauvertrag, also _________________________ EUR erhält. Demgemäß tätigte die Klägerin einen entsprechenden Sicherheitseinbehalt von der Schlussrechnung der Beklagten.
Nachdem die Klägerin der Beklagten den vermeintlichen Mangel der Abdichtung angezeigt hatte, forderte die Beklagte die Klägerin auf, zur Absicherung ihrer Zahlungsverpflichtungen eine Sicherheit gem. § 650f BGB n.F. in Höhe des einbehaltenen Betrags von _________________________ EUR innerhalb von 14 Tagen zu übergeben.
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Beweis: |
Aufforderungsschreiben der Beklagten vom _________________________ als Anlage B 1 |
Die Klägerin leistete keine Sicherheit, so dass die Beklagte mit Ablauf der Frist zur Leistungsverweigerung berechtigt war, § 650f Abs. 5 S. 1 BGB.
3. Kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich Folgeschäden
Soweit die Klägerin Ersatz für ein in Folge des Feuchtigkeitseintritts beschädigtes Regal verlangt, bestreitet die Beklagte zunächst, dass die Beschädigung des Regals auf einem von der Beklagten zu vertretenden Wassereintritt beruht.
Die Kausalität kann im Übrigen aber auch dahinstehen. Denn der Sache nach handelt es sich hierbei um einen Mangelfolgeschaden. Für diesen haftet die Beklagte nicht. Ausweislich des von der Klägerin bereits als Anlage K 1 vorgelegten Bauvertrages – dort § 12 Abs. 1 – haben die Parteien die Haftung der Beklagten für Folgeschäden komplett ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein Fall des Vorsatzes zugrunde. Dass die Schäden von der Beklagten vorsätzlich verursacht wurden, behauptet nicht einmal die Klägerin.
II. Zum Mangel der Fenster
1. Kein Mangel
Die Ausführung der Fenster ist nicht mangelhaft. Die verwendeten Öffnungsscheren entsprechen den planerischen Vorgaben des Architekten _________________________ sowie den anerkannten Regeln der Technik. Soweit Schäden aufgetreten sind, beruhen diese auf Bedienfehlern der Klägerin.
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Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: |
Sachverständigengutachten |
2. Leistungsverweigerungsrecht
Auch hinsichtlich dieses Mangels steht der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu, nachdem die Klägerin trotz Aufforderung durch die Beklagte keine Sicherheit nach § 650f BGB stellte.
3. Kein Vorbehalt bei Abnahme
Die Klägerin ist mit der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie sich ihre Rechte wegen Fehlerhaftigkeit der Öffnungsscheren bei Abnahme nicht vorbehalten hat. Der erste von der Klägerin dargestellte Schadensfall erfolgte noch vor der Gesamtabnahme des Bauwerks. Eine etwaige Mangelhaftigkeit der Öffnungsscheren war damit der Klägerin zum Zeitpunkt der Abnahme bekannt.
4. Hilfsweise: Kosten der Ersatzvornahme nicht erforderlich
Lediglich hilfsweise verweisen wir darauf, dass die Kosten der Ers...