Rz. 20

Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB.[39] Prozessvergleiche können die notarielle Beurkundung ersetzen (§ 127a ZPO). Bei Anwaltszwang muss der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[40]

 

Rz. 21

Ein geschäftsfähiger, betreuter Erblasser kann den Verzichtsvertrag abschließen. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht möglich, wofür auf § 1903 Abs. 2 BGB verwiesen wird. Für den geschäftsunfähigen Erblasser kann ein mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteter Betreuer den Verzicht erklären, was dann noch gem. § 1851 BGB (bis 31.12.2022: § 2347 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.)[41] gerichtlich genehmigt werden muss.[42]

 

Rz. 22

Für den Minderjährigen gilt – mit geringen Abweichungen – Entsprechendes, wobei unterschieden werden muss zwischen dem geschäftsunfähigen Erblasser (der in Durchbrechung des Prinzips der Höchstpersönlichkeit vertreten werden kann) und dem beschränkt geschäftsfähigen Erblasser (der selbst die Erklärung abgeben kann und grundsätzlich auch muss).[43]

[39] OLG Düsseldorf ErbR 2011, 377; Reimann, ZEV 1996, 420, 421; Reul, MittRhNotK 1997, 373, 375; vgl. mit Haftung des Notars: OLG Hamm – 11 U 148/22, BeckRS 2023, 19144.
[40] Vgl. zum Parallelproblem des persönlichen Handelns beim Abschluss eines Erbvertrages in gerichtlichem Vergleich OLG Bremen 1.8.2012 – 5 W 18/12, juris.
[41] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 2 Rn 8.
[42] Dazu Gojowcyk, BtR 2023, 30; Reimann, ZEV 1996, 420, 422; Reul, MittRhNotK 1997, 373, 375.
[43] Vgl. Staudinger/Schotten, § 2347 Rn 24, 27 f.; MüKo/Wegerhoff, § 2347 Rn 9–11; Tschernoster, RNotZ 2017, 125, 144.

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