Rz. 20
Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB.[39] Prozessvergleiche können die notarielle Beurkundung ersetzen (§ 127a ZPO). Bei Anwaltszwang muss der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[40]
Rz. 21
Ein geschäftsfähiger, betreuter Erblasser kann den Verzichtsvertrag abschließen. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht möglich, wofür auf § 1903 Abs. 2 BGB verwiesen wird. Für den geschäftsunfähigen Erblasser kann ein mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteter Betreuer den Verzicht erklären, was dann noch gem. § 1851 BGB (bis 31.12.2022: § 2347 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.)[41] gerichtlich genehmigt werden muss.[42]
Rz. 22
Für den Minderjährigen gilt – mit geringen Abweichungen – Entsprechendes, wobei unterschieden werden muss zwischen dem geschäftsunfähigen Erblasser (der in Durchbrechung des Prinzips der Höchstpersönlichkeit vertreten werden kann) und dem beschränkt geschäftsfähigen Erblasser (der selbst die Erklärung abgeben kann und grundsätzlich auch muss).[43]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen