Rz. 51

Die SOBau der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein schlägt zur Einbeziehung Dritter, also z.B. von Nachunternehmern eine vertragliche Regelung folgender Art vor:

Muster 12.8: Möglichkeit zur Einbeziehung Dritter

 

Muster 12.8: Möglichkeit zur Einbeziehung Dritter

“Der Auftragnehmer wird, soweit dies sachgerecht und er hierzu tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, seine Nachunternehmer verpflichten, sich dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Für den Fall der Streitverkündung sind sie zu verpflichten, dem Verfahren mit allen Interventionswirkungen nach § 68 ZPO beizutreten. Der Nachunternehmer soll diese Verpflichtung auch seinen Nachunternehmern mit der Verpflichtung zur Weitergabe auferlegen.

Der Auftraggeber wird die sonstigen Baubeteiligten, soweit dies sachgerecht und tatsächlich und rechtlich möglich ist, in diese Vereinbarung einbeziehen. Er soll jedem der sonstigen Baubeteiligten auferlegen, deren Nachunternehmer in diese Vereinbarung einzubeziehen.

Soweit für die Einbeziehung Dritter die Zustimmung der jeweils anderen Partei dieser Vereinbarung erforderlich ist, wird diese hiermit erteilt.“

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