Rz. 36

Die Gerichtskosten sind nach §§ 675, 612 BGB zu ermitteln.[18] Ist die Schiedsgerichtsordnung einer entsprechenden Organisation gewählt worden, finden sich dort entsprechende Regelungen über die Gerichtskosten.

 

Rz. 37

Die SOBau der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein verweist z.B. auf das RVG und dort auf § 36 RVG. Danach sind die Abschnitte 1 und 2 des RVG anzuwenden.

Dies würde bei einem Streitwert von 25.000 EUR zu Gebühren für den Einzelrichter und für den Vorsitzenden eines Dreierschiedsgerichtes i.H.v. netto 2.229,50 EUR führen, die Beisitzer bei einem Dreierschiedsgericht erhielten je 1.715 EUR netto.

Die Anwaltskosten würden sich ebenfalls gem. § 36 RVG nach den Regelungen des RVG richten.

 

Rz. 38

Bei der Dauer eines Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem Einzelrichter und einem Dreierschiedsgericht.

Bei einem Einzelrichter wird man von drei Monaten aufwärts je nach Schwierigkeitslage und Verfügbarkeit der Beteiligten ausgehen können.

 

Rz. 39

Bei einem Dreierschiedsgericht kann allein die Ernennung des Schiedsgerichtes erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Zunächst müssen die Parteien jeweils einen Schiedsrichter benennen. Diese beiden Schiedsrichter müssen sich dann auf den Vorsitzenden einigen. Dieser Einigungsprozess kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Dementsprechend sollte man bei einem Dreierschiedsgericht von einer Dauer von sechs Monaten aufwärts ausgehen, da schon die Frage der terminlichen Verfügbarkeit der beteiligten Schiedsrichter in der Regel nicht sehr einfach zu beantworten sein wird.

[18] Zöller, § 1026 Rn 127, § 1035 Rn 24.

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