Rz. 44

Nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich absetzen, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Daneben darf sie nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Schließlich muss sie einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG. Neben und über den Wortlaut von § 3a RVG sollten daher insbesondere folgende Punkte für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung beachtet werden:[118]

Verbot der Gebührenunterschreitung im gerichtlichen Verfahren nach § 49b Abs. 1 BRAO,
Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren und quota-litis-Vereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO,
die Formvorschriften von § 3a RVG,
Einhaltung der Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherrecht,
die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und des gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB).
[118] Vgl. BeckOK/v. Seltmann, § 3a RVG Rn 2 m.w.N.

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