Rz. 45

Darüber hinaus wird verlangt, dass der Notar, als Ausfluss der allgemeinen Betreuungspflicht, auch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zum langfristigen Ausschluss bestimmter Personen von der Teilhabe am Nachlass aufzeigt und darstellt.[42] Hierbei ist der Grundsatz des "sichersten Weges" zu beachten. Bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, so muss der Notar für die Beteiligten den sichersten Weg mit den geringsten rechtlichen Risiken aufzeigen.[43] Oberstes Gebot ist es, Auslegungsstreitigkeiten, rechtlich zweifelhafte Regelungen und hieraus entstehende Gerichtsverfahren zu vermeiden.[44] Stets ist dem sicheren Weg auch der Vorrang vor einer eventuellen Kostenersparnis einzuräumen. Der BGH hat für Notare normiert, dass sie den "sichersten und gefahrlosesten Weg"[45] einzuschlagen haben, diese Verpflichtung aber später auf den "relativ sichersten Weg" reduziert.[46]

[42] BGH VersR 1959, 743, 744; BGH DNotZ 1963, 308, 310.
[43] BGH VersR 1976, 730; BGHZ 27, 274, 276; BGH DNotZ 1978, 177, 179.
[44] Schwarzmann, JuS 1972, 79, 82.
[45] BGH VersR 66, 361.
[46] BGH NJW 1991, 1172, 1173.

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