Verkäuferin gesucht, um männl. und weibl. Beratung anzubieten

AGG-Strafen für diskriminierende Bewerbungen liegen im Trend.  Mit der Überschrift "Frauen an die Macht" in einer Stellenanzeige hat ein Autohaus die Werbetrommel für Verkäuferinnen gerührt und sich in das Visier des AGG gebracht. Die Entschädigungsklage des abgelehnten männlichen Bewerbers lehnte das Arbeitsgericht Köln jedoch ab und entschied: Die Benachteiligung des Mannes war zulässig.

Das Arbeitsgericht Köln hatte es mit einer eher außergewöhnlichen Stellenanzeige zu tun. Ein Autohaus brachte  bereits in der Überschrift seiner Annonce deutlich zum Ausdruck, dass männliche Bewerber für die offene Verkäuferstelle nicht die 1. Wahl waren. „Frauen an die Macht“ titelte das Stellenangebot.

Suche nach engagierter und erfolgshungriger Verkäuferin

Auch der Anzeigentext war eindeutig:

"Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin."

Der Hintergrund für die Stellenanzeige war, dass bei dem Autohaus ausschließlich männliche Verkäufer angestellt waren.

Es wurde auf die Anzeige hin durch das das Autohaus auch eine Verkäuferin eingestellt.

Ein abgelehnter männlicher Bewerber fühlte sich dadurch wegen seines Geschlechts benachteiligt und machte vor dem Arbeitsgericht Köln eine Entschädigung nach § 15 AGG geltend.

Wunsch nach weiblicher Beratung reicht?

Das Gericht entschied und betrat damit AGG-Neuland:

  • Die konkrete Stellenanzeige begründet keinen Entschädigungsanspruch.
  • Zwar enthalte Stellenanzeige einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, da sie sich nur an Verkäuferinnen richte.
  • Die unterschiedliche Behandlung sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen.

Dies sei hier laut Arbeitsgericht der Fall. Der Arbeitgeber hatte angeführt, der Frauenanteil unter den Kunden liege bei 25 bis 30 %. Bestimmte Einstiegsmodelle seien sogar bei Frauen besonders gefragt und einige Kunden hätten bereits ausdrücklich nach einer Verkäuferin gefragt. Dies reichte dem Arbeitsgericht Köln aus, um die unterschiedliche Behandlung zu akzeptieren. Ausnahmsweise sei eine Ungleichbehandlung zulässig . Die Klage des abgelehnten Bewerbers auf Entschädigung wurde im Ergebnis daher abgewiesen.

(ArbG Köln, Urteil v. 10.02.2016; 9 Ca 4843/15)

Hinweis: Diese Entscheidung hätte, wenn sie Bestand hat, Auswirkungen auf viele Bereiche, den auch bei der Behandlung durch Ärzte, Friseure und Lehrer gibt es regelmäßig Anfragen hinsichtlich beider Geschlechter.


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