Kürzungspläne beim Elterngeld

Der mediale Fokus auf die von der Ampelregierung ursprünglich geplante Kürzung des Eltern­geldes war groß und ist es immer noch. Unter dem Eindruck der allseits geäußerten Kritik hat die Regierung ihre Kürzungspläne nun moderat angepasst.

Nach dem aktuellen Urteil des BVerfG zur Schuldenbremse steht der vom Bun­des­ka­bi­nett am 5.7.2023 verabschiedete Haus­halts­ent­wurf 2024 nun ohnehin auf dem Prüfstand. Der Bun­des­fi­nanz­mi­nister hatte den ein­zelnen Minis­te­rien bis auf wenige Aus­nahmen Spar­vor­gaben für den Haus­halt 2024 gemacht. Dies führte u. a. zu den von Kritikern als zu rigoros beurteilten Einsparplänen beim Elterngeld.  

Eltern­geld ist größter Aus­ga­be­posten des BMFSJ

Für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) sieht der Haushaltsentwurf für 2024 eine Kürzung der Aus­gaben um 218 Mio. Euro vor. Das Eltern­geld steht hier im Fokus der vorgesehenen Einsparungen, weil es mit einem Ansatz von rund 8 Mrd. EUR für 2024 der mit Abstand größte Ein­zel­posten im Gesamt­etat des BMFSJ mit einem Anteil von deut­lich über 50 % ist.

Bisher geplante Absen­kung der Ein­kom­mens­grenzen

Der Ansatz der Fami­li­en­mi­nis­terin Lisa Paus zielt nach wie vor auf eine deut­liche Absen­kung der bis­he­rigen Jah­res­ein­kom­mens­grenzen. Die Fami­li­en­mi­nis­terin plante ursprünglich eine Reduzierung der bisherigen Jah­res­ein­kom­mens­ober­grenze für Elterngeldbezieher  auf 150.000 EUR statt bisher 300.000 EUR für Paare und bisher 250.000 Euro für Alleinerziehende.  

Absenkung der Ein­kom­mens­grenzen abgeschwächt  

Diese erhebliche Absenkung der Einkommensgrenzen soll nach den neuen Plänen spürbar moderater ausfallen. Die Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­terin hatte ihre Pläne ursprünglich damit begründet, sie halte es für sozi­al­po­li­tisch aus­ge­wo­gener, Bes­ser­ver­die­nenden die Leis­tung kom­plett zu ent­ziehen als eine lineare Kürzung vor­zu­nehmen, die sozial Schwä­chere stärker treffe.  Dieser eher radikale Ansatz soll nun durch eine leicht abgeschwächte Lösung ersetzt werden. Nach den neuen Plänen sollen die Einkommensgrenzen nicht so stark gesenkt werden wie ursprünglich geplant. Außerdem soll die Senkung der Einkommensgrenzen in 2 Schritten erfolgen.

Neues Stufenmodell geplant

Nach der neuen Planung soll die Einkommensgrenze für Paare

  • ab dem 1. April 2024 um 1/3, das heißt von bisher 300.000 auf 200.000 Euro gesenkt werden,
  • ab dem 1. April 2025 soll eine weitere Absenkung auf 175.000 Euro erfolgen.

Damit sollen Familien eine bessere Möglichkeit erhalten, sich in ihrer Finanzplanung auf die Absenkung einzustellen. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende sollen ebenfalls nachjustiert werden.

Modifizierte Regeln für Partnermonate

Auch künftig sollen Paare bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten können, dies allerdings maximal für die Dauer eines Monats gleichzeitig. Einer der Partnermonate kann also künftig nur noch allein genommen, und zwar begrenzt auf das 1. Lebensjahr des Kindes. Eine Ausnahme gilt in diesem Fall allerdings bei Mehrlingsgeburten, für die diese Änderung nicht gilt.

Eltern­geld ist Lohnersatzleistung

Kri­tiker des fami­li­en­po­li­ti­schen Ansatzes der Bundesfamilienministerin ver­weisen darauf, dass das Eltern­geld seinem Wesen nach keine Sozi­al­leis­tung, sondern eine Lohn­er­satz­leis­tung sei. Das Eltern­geld ver­folge in erster Linie den Zweck, für berufs­tä­tige Paare einen Anreiz zu schaffen, sich die Erzie­hungs­ar­beit auf­zu­teilen. D. h. in der Praxis, dass auch Männer dazu ange­halten werden sollen, Erzie­hungs­ar­beit zu über­nehmen. In der Rea­lität wird dieses Ziel aller­dings nur teil­weise erreicht. Dies zeigt sich daran, dass die Bezugs­dauer von Eltern­geld bei Männern im Schnitt 3 Monate beträgt, bei Frauen rund 14 Monate.

Wer hat aktuell Anspruch auf Eltern­geld?

Anspruch auf Eltern­geld haben Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes der Betreuung und Erzie­hung widmen wollen und deshalb für eine begrenzte Zeit aus dem Beruf aus­steigen. Der Anspruch auf Eltern­geld ist aus sozi­al­po­li­ti­schen Gründen durch Ein­kom­mens­grenzen begrenzt. Paare haben Anspruch bis zu einem gemein­samen zu ver­steu­ernden Jah­res­ein­kommen von 300.000 EUR, Allein­er­zie­hende bis zu einem Jah­res­ein­kommen von 250.000 EUR.

Staf­fe­lung der Höhe des Eltern­gelds nach sozialen Kri­te­rien

Die Höhe des Eltern­geldes beträgt 65 % des vor der Geburt über 12 Monate erzielten Net­to­ein­kom­mens des jewei­ligen Berech­tigten. Der Min­dest­be­trag beträgt 300 Euro monat­lich und ist nach oben auf maximal 1.800 Euro monat­lich begrenzt. Eltern mit beson­ders nied­rigem Ein­kommen können bis zu 100 % des vor­ge­burt­li­chen Ein­kom­mens erhalten. Dieses soge­nannte Basis-Eltern­geld kann bis ein­schlie­ß­lich zum 14. Lebens­monat des Kindes bezogen werden.

Eltern­geld­Plus

Daneben exis­tieren das soge­nannte Eltern­geld­Plus und der Part­ner­schafts­bonus. Diese Option betrifft Eltern, die während des Eltern­geld­be­zugs in Teil­zeit arbeiten wollen. Das Eltern­geld­Plus ist nach der Höhe des erzielten Ein­kom­mens gestaf­felt und kann bis zur Hälfte des Basis-Eltern­geldes betragen, wird doppelt so lange aus­ge­zahlt (28 Monate) und kann als soge­nannter Part­ner­schafts­bonus unter bestimmten Vor­aus­set­zungen um weitere 4 Monate ver­län­gert werden. Auch Kom­bi­na­tionen von Basis-Eltern­geld und Eltern­geld­Plus sind möglich.


Weiter Beiträge:

Das Notvertretungsrecht für Ehegatten

Geburtsname eines ausländischen Kindes nach Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen

Heraufsetzung des pfandfreien Einkommens bei Leistung von Naturalunterhalt

Schlagworte zum Thema:  Elterngeld, Sozialleistungen, Sozialrecht