BAG: Auskunftspflicht über Erwerbsbemühungen nach Kündigung

Der Arbeitgeber hat nach ausgesprochener Kündigung einen Anspruch auf Auskunftserteilung, ob und ggf. wo sich der gekündigte Arbeitnehmer beworben hat. Das BAG reagiert damit auf die Pflicht des Arbeitgebers, während des Kündigungsschutzverfahrens  Annahmeverzugslohn zahlen zu müssen.

Ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht dauert oft länger als die Kündigungsfrist. Während des schwebenden Verfahrens kann sich der Arbeitgeber nicht sicher sein, dass das Arbeitsverhältnis durch seine Kündigung tatsächlich beendet wird.

Anspruch auf Vergütung während des Kündigungsschutzverfahrens

Hält das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, und zwar auch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Urteilsspruch, obwohl er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch ergibt sich als Annahmeverzugslohn aus § 11 KSchG.

Kürzung des Annahmeverzugslohns unter bestimmten Voraussetzungen

Das Risiko für den Arbeitgeber, die Vergütung über einen längeren Zeitraum in erheblicher Höhe nachzahlen zu müssen, hat das BAG durch eine Kursänderung nun etwas abgeschwächt.

  • Nach § 11 Nr. 2 KSchG kann der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch kürzen,
  • wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Zeitraum aus einer anderen Beschäftigung tatsächlich Einnahmen erzielt
  • oder dies böswillig unterlassen hat.

Bislang hatte der Arbeitgeber kaum eine Möglichkeit, an Informationen zu gelangen, die es ihm eröffnet haben, das böswillige Unterlassen des gekündigten Arbeitnehmers zu belegen. Gegenüber der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, die dem Arbeitnehmer Jobangebote übermitteln, hat er wegen des Sozialgeheimnisses keinen Auskunftsanspruch. Der Arbeitnehmer musste ihm bislang ebenfalls keine Auskunft erteilen, sondern konnte sich zurücklehnen und den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abwarten.

BAG bejaht Auskunftsanspruch gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer

Nun hat das BAG jedoch in einer aktuellen Entscheidung geurteilt, dass der Arbeitgeber sehr wohl einen Auskunftsanspruch hat, der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergibt. Während der Arbeitgeber an die benötigten Informationen nicht herankommt, um ein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers belegen zu können, ist es für diesen ein Leichtes, Auskunft darüber zu erteilen, welche Jobangebote ihm vermittelt wurden.

Vermittlungsvorschläge sind unter Angabe von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung mitzuteilen

Er hat die Vermittlungsvorschläge unter Angabe von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung mitzuteilen, damit der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine andere zumutbare Beschäftigung abgelehnt und es damit böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erzielen.   

(BAG, Urteil v. 27.05.2020, 5 AZR 387/19).

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