Arbeitsrechtliche Grundsätze für die Kleidung der Arbeitnehmer

Kleider machen Leute, aber können Kleider auch einem Arbeitsverhältnis ein Ende bereiten, wenn sich ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer partout nicht erzielen lässt? Was darf der Vorgesetzte kleidertechnisch verlangen und in welchen Bereichen kommt es nicht nur auf Schutzkleidung und corporate identity an?

"Wenn man immer nur tut, wozu man Lust hat, ist wenigstens ein Mensch auf der Welt glücklich.“ Das Zitat wird Katharine Hepburn zugeschrieben. Ob es für den Kleiderstil am Arbeitsplatz anwendbar ist, scheint fraglich. Schließlich hat sich sogar sie für das Filmen entsprechend umgezogen.

Unangemessene Kleidung im Berufsleben

Unangemessene Kleidung kann im Berufsleben ein Karrierehemmnis sein und manchmal sogar zum „Job-Killer" werden. Wer ungeschriebene Kleidungs-Gesetze bricht und deutlich zum Ausdruck gebrachte Wünsche zur Garderobe missachtet, wird auf der Karriereleiter höchstens nach oben stolpern, wenn er ein Popidol o.ä. werden will.

An konventionelleren Arbeitsplätzen wird sich Eigenwillen in diesem Bereich eher nachteilig auswirken. Manchmal besteht sogar eine rechtliche Verpflichtung, den Kleidervorschriften des Arbeitgebers Folge zu Leisten.

Rechtlich relevante Kleidervorgaben des Arbeitgebers

Die Zeiten haben sich geändert und der Firmenchef thront, anderes als in den frühkapitalistischen Gründerjahren, nicht mehr als Feudalherr über seinen "Untergebenen". Trotzdem sollten sich Mitarbeiter nicht der Illusion einer schrankenlosen Demokratisierung des Arbeitslebens hingeben

In einem bestimmten Umfang sind Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt, Arbeitnehmern vorzuschreiben, was sie am Arbeitsplatz tragen

  • sei es der Sicherheit wegen
  • oder mit Rücksicht auf die Kunden.

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt zwar grundsätzlich dessen Freiheit bei der Gestaltung seines Äußeren (z. B. Wahl der Kleidung, Frisur, Accessoires etc.) auch während der Arbeitszeit.

Aus gesetzlichen Vorgaben kann sich jedoch eine Einschränkung ergeben, wie auch aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).

Sicherheit geht vor: Schutzkleidung

Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer einheitlichen Arbeitskleidung kann aus dem Arbeitsschutz resultieren.

So ist für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich oder von einer Berufsgenossenschaft vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben entsprechend die ihnen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 1 und 2 ArbSchG).

Sonstige Arbeitskleidung

Die Freiheit des Arbeitnehmers bei der Gestaltung seines Äußeren kann darüber hinaus eingeschränkt werden, sofern ausnahmsweise berechtigte Arbeitgeberinteressen berührt sind (§ 241 Abs. 2 BGB). Berechtigte Arbeitgeberinteressen können sich etwa vor dem Hintergrund von Kundenkontakten ergeben,

  • etwa zur Kennzeichnung der Funktion des Arbeitnehmers
  • oder als sonstige Maßnahme der „corporate identity“.

Kosten der Arbeitskleidung

Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich vereinbaren, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten der Arbeitskleidung beteiligt. Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, darf die Regelung den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 BGB).

Ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, soweit das Nettoentgelt pfändbar ist.

Berufsfelder, die eher klassische Kleidung erfordern

Vom äußeren Erscheinungsbild wird oft auf menschliche Qualitäten und berufliche Fähigkeiten geschlossen. Seriosität, Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz wird zumeist noch an klassische Kleidung gekoppelt.

Klassische Business-Kleidung wird insbesondere erwartet in Geldinstituten, Steuerberatungs-Büros, Anwaltskanzleien, im Versicherungswesen, den Führungsetagen großer Unternehmen und von Dozentinnen und Referenten in Seminaren.

Entstehung der Berufskleidung

Seit Entstehen der Zünfte konnte man viele Beschäftigte dank ihrer Kleidung (Trachten, Uniformen oder Kluft) bestimmten Tätigkeiten und damit Zünften zuordnen. Im Verlaufe der Industrialisierung und Spezialisierung entwickelte sich eine Vielfalt von Berufen mit entsprechender Berufskleidung. Die Angehörigen der einzelnen(Berufs)Stände waren nicht zuletzt an der Art ihrer Kleidung zu erkennen, die den Bedürfnissen ihrer Arbeit angepasst waren und teilweise auch zu einem Statussymbol wurde.

In manchen Branchen hat sich eine spezifische Kleidung bis heute erhalten. Beispielhaft seien das „Bankerblau“, die Uniformen des Flugpersonals oder die Arztkittel, aber auch die Kleidung der Zimmerleute oder Köche erwähnt.

Kleidung sendet Signale

Die Art der Kleidung sendet Signale aus und bewirkt beim Gegenüber Reaktionen (z. B. Vertrauen, Sympathie, Respekt, Misstrauen u.a.). Deshalb legen Unternehmen vor allem für die Mitarbeiter mit Kundenkontakt eine Kleiderordnung (u. a. als vertrauensbildende Maßnahme) fest.

Vor allem „junge“ Unternehmen (z. B. in der IT-Branche) überlassen es häufig ihren Mitarbeitern, in dem Dress zur Arbeit zu erscheinen, der ihnen am besten gefällt und in dem sie sich wohlfühlen. Am anderen Ende der Skala wird das äußere Erscheinungsbild (Outfit) der Mitarbeiter bis in die letzten Feinheiten strikt geregelt.


Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz, Direktionsrecht