Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse

Über die Grundversorgung hinausgehende Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sind steuerpflichtig.

In einem aktuellen Urteilsfall war der Kläger ein abhängig beschäftigter Grenzgänger in die Schweiz. Die Arbeitgeberin des Mitarbeiters erbrachte nach zwingendem schweizerischem Recht sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch solche zur Invalidenversicherung. Daneben entrichtete sie für den Kläger Beiträge an eine Pensionskasse zur beruflichen Vorsorge bei Tod, Unfall und Invalidität.

Während ein Teil der an die Pensionskasse erbrachten Arbeitgeberbeiträge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses zwingend zu erbringen war (sog. Obligatorium), leistete die Arbeitgeberin darüber hinaus noch weitere Beiträge aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (sog. Überobligatorium).

Streitig war, ob auch die überobligatorisch erbrachten Arbeitgeberbeiträge steuerfrei sind. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil verneint.

Steuerbefreiung für gesetzliche Zukunftssicherung

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht.

Danach bleiben obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung steuerfrei.

Steuerfrei sind darüber hinaus Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Mitarbeiter bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet (§ 3 Nr. 62 Satz 4 EStG). Diese Vorschrift führt jedoch nach der Entscheidung nicht zu einer Steuerfreiheit der überobligatorischen Beiträge.

Freiwillige Leistungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Zur Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern ist die zusätzliche Steuerfreiheit der für sie geleisteten freiwilligen Arbeitgeberleistungen auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie greift nur, wenn verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten und deshalb unterhalb der inländischen gesetzlichen Arbeitgeberleistungen liegen.

(Vgl. BFH Urteil vom 24.09.2013 - VI R 6/11)

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