Was muss der Arbeitgeber bei Hochwasser bezahlen?

Nach tagelangem Dauerregen wurden ganze Landstriche überflutet und damit auch Unternehmen, die dann nicht mehr produzieren können. Wenn der Betrieb hochwasserbedingt stillsteht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Löhne weiterbezahlen muss und wie er in einer solchen Situation reagieren kann. Der Arbeitsrechtler Dr. Marc Spielberger klärt auf.

Haufe Online-Redaktion: Arbeitgeber können wegen der Hochwasserschäden nicht produzieren oder Dienstleistungen anbieten. Muss der Arbeitgeber dennoch Lohn zahlen?

Dr. Marc Spielberger: Ausgangspunkt ist der Grundsatz "Ohne Arbeit, kein Lohn". Das gilt allerdings dann nicht, wenn ein so genannter Betriebsrisikofall gegeben ist. In Fällen, in denen eine Betriebsstörung durch eine Naturkatastrophe vorliegt, trägt der Arbeitgeber die Last allein. Der Lohn ist fortzuzahlen. Anders ist es dann, wenn gleichzeitig der Arbeitnehmer den Betrieb gar nicht erreichen kann, weil der ganze Landstrich unter Wasser steht. In diesem Fall verwirklicht sich das vom Arbeitnehmer zu tragende Wegerisiko. Liegt der Fall vor, dass nur der Arbeitnehmer persönlich betroffen ist, weil sein Haus überflutet ist, und er zur Sicherung des Hauses nicht zur Arbeit nicht erscheinen kann, so hat er in diesem Fall ein Recht auf Fortzahlung des Lohns.

Haufe Online-Redaktion: Kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter anweisen, in den Tagen des Hochwassers ihren Urlaub zu nehmen?

Dr. Marc Spielberger: Es stellt üblicherweise der Arbeitnehmer einen Antrag auf Urlaub und der Arbeitgeber gewährt ihn oder kann ihn unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen. Stellt der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag, kann der Urlaub auch vom Arbeitgeber festgelegt werden. Der Arbeitnehmer hat dann aber ein Recht, dieser Festlegung zu widersprechen. Das geht aber dann nicht, wenn Betriebsferien vom Arbeitgeber für alle angeordnet sind. Man könnte also in diesem Fall die Ansicht vertreten, dass der Arbeitgeber auch bei Hochwasser eine Art Betriebsferien einseitig anordnen kann. Existiert ein Betriebsrat, ist dieser allerdings zuvor um Zustimmung zu ersuchen. Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die bereits ihr Urlaubskontingent erschöpft haben, in diesem Sonderfall mehr Urlaub gewährt bekommen können, als ihnen eigentlich vertraglich zusteht. Dieses Risiko des "Zuvielurlaubs" trägt dann der Arbeitgeber.

Haufe Online-Redaktion: Gibt es noch andere Möglichkeiten für den Arbeitgeber, in dieser Zeit Lohnkosten zu sparen?

Dr. Marc Spielberger: Es besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen und Kurzarbeitergeld zu beantragen, da hier von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen ist. Es würde zumindest einen Teil der Kosten des Arbeitgebers abfedern. Allerdings muss die Kurzarbeit auch zulässigerweise eingeführt werden können. Dies ist möglich über entsprechende tarifvertragliche Klauseln oder Regelungen in einer Betriebsvereinbarung. Ebenfalls möglich ist die einvernehmliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern. Den Weg über individualvertragliche Pauschalregelungen hat die Rechtsprechung zuletzt versperrt. Möglich wäre auch eine Versetzung von Arbeitnehmern an anderen Standorten des Unternehmens, um sie dort sinnvoll beschäftigen zu können, sofern vertraglich geregelt. Während der Hochwasserphase können Arbeitnehmer auch zu betriebssichernden Maßnahmen eingesetzt werden, sofern damit keine Gesundheitsgefährdung einhergeht oder der komplette Ort evakuiert ist und so sinnvolle Arbeiten auch bei Hochwasser ausführen.

Das Interview führte Renate Fischer, Ass. jur., Redaktion Personal

Autor: Dr. Marc Spielberger, Partner der Kanzlei BEITEN BURKHARDT in München, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schlagworte zum Thema:  Entgeltfortzahlung, Hochwasser