Stichtag Sonderzahlungen: Tarifliche Rückzahlungsklausel wirksam

Eine jährliche Sonderzahlung kann mittels Tarifvertrag davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag im Folgejahr noch besteht. Eine solche tarifliche Rückzahlungsklausel ist laut BAG anwendbar – auch wenn auf den Tarifvertrag lediglich Bezug genommen wurde.

Die Zahlung von Gratifikationen kann im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder wie im aktuellen Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, in eigenständigen Tarifverträgen geregelt sein. Aus Sicht des Arbeitgebers werden Gratifikationen häufig als Belohnung für bestehende und künftige Betriebstreue gewährt. Daher wird die Zahlung oft mit einer Rückzahlungspflicht verbunden – für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Individualvertraglich sind diese Klauseln prinzipiell auch zulässig, zumindest – weil sie einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte nach § 307 BGB unterliegen – solange die Sonderzahlung nicht (auch) als Vergütung für bereits erbrachter Arbeitsleistung dient. Anders ist es dagegen bei Rückzahlungsklauseln, die in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Diese sind lediglich eingeschränkt zu prüfen. Nach §310 Abs. 4 BGB sind sie von der AGB-Kontrolle ausgenommen.

Der Fall: Rückzahlung einer tariflichen Sonderzuwendung

Der Arbeitnehmer war seit 1995 als Busfahrer in einem Verkehrsunternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, der einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung vorsieht. Der Tarifvertrag regelte, dass die Sonderzuwendung vom Arbeitgeber bis zum 1. Dezember zu zahlen ist und auch der Vergütung für geleistete Arbeit dienen soll.

Weiter legt der Tarifvertrag folgende Rückzahlungsmodalität der Sonderzuwendung fest: Wenn der Arbeitnehmer in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist die Sonderzahlung von ihm zurück zu zahlen.

Verstößt tarifliche Stichtagsregelung gegen die Berufsfreiheit?

Tatsächlich kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der Novemberabrechnung zahlte der Arbeitgeber die tarifliche Sonderzuwendung in der Höhe eines Monatsentgelts. Nachdem Ende des Arbeitsverhältnisses, verlangte der Arbeitgeber die Sonderzuwendung entsprechend der tarifvertraglichen Regelung zurück.

Dies verweigerte der Arbeitnehmer, da die Tarifvorschrift unwirksam sei. Seiner Ansicht nach verstößt die tarifliche Regelung als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundgesetz – genauer gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.

Tarifvertrag unterliegt keiner AGB-Inhaltskontrolle

Ebenso wie das Landesarbeitsgericht entschied jedoch auch das BAG für den Arbeitgeber. Die Richter bestätigten in ihrem Urteil: Wäre die Rückzahlungsregelung alleine individualrechtlich im Arbeitsvertrag geregelt, wäre sie wohl unwirksam. Denn als arbeitsvertragliche Klausel wäre sie einer AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. 

Dagegen gebe es bei arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogenen Tarifverträgen keine solche Inhaltskontrolle. Eine solche finde gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften statt. Da Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinn von § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen, liege keine Abweichung vor, stellte das BAG fest.

BAG: Tarifparteien haben großen Gestaltungsspielraum

Der Senat kam somit zu dem Urteil, dass kein Grundrechtsverstoß vorliegt. Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben.

In der Begründung bezogen sich die Richter darauf, dass den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie – anders als Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien – ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe.

Daher hätten Tarifparteien ein Vorrecht bei der Einschätzung, wie tatsächliche Gegebenheiten, betroffene Interessen und Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Zusätzlich steht ihnen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu.

Stichtagsregelung: Sachlicher Grund ausreichend

Das BAG stellte klar, dass Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet seien, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Gibt es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund, genüge dies. 

Im konkreten Fall kam der Senat zu dem Schluss, dass die Grenzen des erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht überschritten wurden. Die tarifvertragliche Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein, da Art. 12 Abs. 1 GG auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers schütze, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer sei aber letztlich noch verhältnismäßig, urteilte das Gericht.  

Hinweis: BAG, Urteil vom 27.6.2018, Az: 10 AZR 290/17; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Urteil vom 9.5.2017, Az: 9a Sa 12/17 

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