Kündigung zur Unzeit erfordert neben Zeitpunkt weitere Umstände

Sämtlichen Spielern einer Profi-Eishockeymannschaft aus Hamburg wurde vom Verein gekündigt, nachdem dieser für die laufende Saison 2016/17 keine Lizenz mehr beantragt hatte. Die Kündigungen sind wirksam und auch nicht zur Unzeit erfolgt, hat das Arbeitsgericht Hamburg in zwei Verfahren bestätigt.

Ein enttäuschendes Ende für die Hamburg Freezers, ein Profi Eishockeyverein, der von 2002 bis 2016 in der Deutschen Eishockey Liga (DEL) spielte: Weil der Hauptsponsor sich zurückgezogen hatte und keine ausreichenden Mittel für den Spielbetrieb mehr vorhanden waren, beantragte der Verein keine weitere Lizenz und kündigte sämtlichen Spielern. Diese klagten vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Wirksamkeit der Kündigungen - ohne Erfolg.

Möglichkeit zur Kündigung in Vertragsklausel vereinbart

Die Spieler wollten vom Gericht vor allem überprüfen lassen, ob die die Kündigungsmöglichkeit in ihren befristeten Verträgen wirksam vereinbart worden war. Alle Verträge enthielten eine entsprechende Vertragsklausel, nach der eine Kündigungsmöglichkeit schon dann besteht, wenn bei der DEL keine Lizenz beantragt wird – egal aus welchen Gründen dies geschieht. Die Spieler hielten diese Vertragsklausel nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen für unklar und für unbillig.

Kündigung zur Unzeit?

Speziell im Fall des klagenden Torwarts wurde außerdem eingewandt, dass die Kündigung "zur Unzeit" erfolgt sei, weil der Transfermarkt für Torwarte bereits faktisch geschlossen war.

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Kündigungen wirksam sind. Zur Begründung führte es aus, dass die Vertragsklausel wirksam sei, weil sie angemessen sei. Zur Kündigung des Torwarts erklärte es, dass die Kündigung für den Torwart nicht zur Unzeit erfolgt sei, weil für ihn keine anderen Regeln gälten als für die übrigen Spieler. Im Übrigen seien die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Kündigung zur Unzeit erfordert weitere Umstände

Grundsätzlich kann eine "zur Unzeit" ausgesprochene Kündigung, also eine Kündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglicherweise treuwidrig und damit rechtsunwirksam sein.

Dies setzt jedoch neben der "Unzeit" der Kündigung weitere Umstände voraus. Zum Beispiel, dass der Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt. (BAG Urteil vom 05.04.2001, Az.: 2 AZR 185/00)

Gegen die Urteile ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht möglich.

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