Gemobbter Oberarzt erhält 53.000 Euro Schmerzensgel

Eine behauptete Schlechtleistung eines Oberarztes konnte nicht bewiesen werden. Die Folge: 53.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings.

Der Chefarzt einer Klinik hatte dem Oberarzt verboten, weiterhin Operationen durchzuführen. Seine durchgeführten Operationen seinen schlecht verlaufen.  In der Folge sollte er nur noch in der Ausbildung tätig sein und der Chefarzt schlug dem Oberarzt vor, sich einen andren Job zu suchen. Das berichtet "Focus Online" am 14.1.2013 über ein Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig (9 Ca 3854/11).

Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Oberarzt vor Gericht und forderte Schmerzensgeld wegen Mobbings.  

Hohes Schmerzensgeld wegen Mobbings

Die Richter entschieden zugunsten des Oberarztes. Es habe eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorgelegen. Die vom Chefarzt behauptete Schlechtleistung sei nicht bewiesen und die Einschätzung beruhe ausschließlich auf der Meinung des Chefarztes. Der Aufgabenentzug stelle in den Augen der übrigen Beschäftigten auch eine Degradierung  Auch der Hinweis, der Oberarzt solle sich einen andern Job suchen, sei überzogen, so berichtet "Focus Online" über das Urteil.

Der gemobbte Oberarzt erhielt  53.000 EUR, das 6,5-fache eines Monatsgehalts als Schmerzensgeld vom Gericht zugesprochen.
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Hintergrundinformation:

Mobbingbetroffene Arbeitnehmer sind nicht auf den Ersatz ihres materiellen Schadens beschränkt, sondern können von dem Mobber u. U. auch eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) als Ausgleich für die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres Persönlichkeitsrechts verlangen.

Es ist daher wie folgt zu differenzieren: Macht der Mobbingbetroffene ausschließlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend, so steht ihm nur ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Delikt zu.

Im Rahmen der deliktischen Haftung hat die bisherige Rechtsprechung die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung davon abhängig gemacht, dass ein schwerer rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, die Schwere des Eingriffs nach dem Grad des Verschuldens, der Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung erfordert und die Persönlichkeitsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Focus Online
Schlagworte zum Thema:  Mobbing, Schmerzensgeld