Betriebsrenten sind nach einem Urteil des EuGH in der Europäischen Union vor unverhältnismäßigen Kürzungen geschützt, wenn eine Pensionskasse oder ein früherer Arbeitgeber wirtschaftlich ins Trudeln gerät. Die EU-Richter verwiesen die Prüfung des konkreten Falls aus Deutschland an das Bundesarbeitsgericht zurück.
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Betriebsrentner aus Deutschland. Der Mann bezog seit Dezember 2000 eine Betriebsrente. 2003 geriet seine Pensionskasse in wirtschaftliche Schieflage und zahlte daraufhin von 2003 bis 2013 mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seine Betriebsrente jährlich nur noch gekürzt aus. Dafür haftet in solchen Fällen der Arbeitgeber. Dieser wurde jedoch im Jahr 2012 insolvent, sodass von da an nur noch die gekürzte Rente zur Auszahlung kam. Aus Sicht des Betriebsrentners hätte nun der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einspringen und die Kürzungen ausgleichen müssen. Dieser Verein hat in Deutschland die Aufgabe, Betriebsrenten im Falle von Unternehmenspleiten abzusichern.
EuGH: Mindestschutz gegen Kürzungen muss gewährleistet werden
Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), das jedoch Zweifel hatte, ob der PSV in diesem Fall haftet. Es legte die Rechtsfrage dem EuGH vor mit der Bitte um Auslegung des EU-Rechts. Lesen hierzu mehr in der News: EuGH soll Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins prüfen
Die EU-Richtlinie garantiert eigentlich nur einen Mindestschutz in Höhe der Hälfte der zustehenden Leistungen. Die EU-Richter haben nun aber entschieden, dass die einschlägige EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, "einen gewissen Schutz zu gewährleisten", wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig sind - auch wenn die Leistung noch bei über 50 Prozent der Rente liegt. Unverhältnismäßig könne eine Kürzung bereits dann sein, wenn dadurch die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schwerwiegend beeinträchtigt ist.
BAG muss erneut entscheiden
Der EuGH ist der Auffassung, dass diese Schutzrechte unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten haben, sodass sie auch gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden können, welche die Aufgabe hat, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Insolvenzen der Arbeitgeber abzusichern. Ob dies in Deutschland in solchen Fällen dem PSV obliegt, muss das BAG nun prüfen.
Hinweis: EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Rechtssache C‑168/18
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