BAG: Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass an die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft gekoppelte Sonderzahlungen zulässig sind. Es sei das Recht der Gewerkschaften, Regelungen für ihre Mitglieder zu treffen - und nur für sie.

Eine frühere Angestellte der deutschen Servicegesellschaft von Nokia Siemens Networks in München unterlag im Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht um tariflich geregelte Sonderzahlungen, die ausschließlich an Gewerkschaftsmitglieder gezahlt wurden. Im Zuge von massivem Stellenabbau bei Nokia Siemens Networks in München und der Gründung einer Auffanggesellschaft handelte die IG Metall einen Ergänzungstarifvertrag aus. Er gilt nur für die Arbeitnehmer, die bis 23. März 2012, 12.00 Uhr, Gewerkschaftsmitglieder waren und regelte die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung von 10.000 Euro und ein höheres Monatsgehalt - statt 70 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens waren es für die Gewerkschaftsmitglieder 80 Prozent. Die Klägerin erkannte hierin eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Gewerkschaftsmitglieder und verlangte Gleichbehandlung. Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders.

Sonderleistungen für Gewerkschaftsmitglieder sind zulässig

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stärkten den Gewerkschaften den Rücken und erklärten Sonderleistungen für ihre Mitglieder für zulässig. Die Klägerin könne nicht einfach die deutlich besseren Sonderregelungen der IG-Metall-Mitglieder für sich reklamieren - dafür gebe es "keine Anspruchsgrundlage", sagte der Vorsitzende Richter Mario Eylert. Per Verfassung und Gesetzen sei es das Recht der Gewerkschaften, Regelungen für ihre Mitglieder zu treffen - und nur für sie. Es sei den Arbeitgebern ja unbenommen, die Regelungen für alle Arbeitnehmer anzuwenden.

Stichtagsregelung zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten ebenfalls zulässig

Die hier vereinbarte Stichtagsregelung wirke ja nicht als Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Mitgliedern, so die Bundesarbeitsrichter. "Und warum sollten Gewerkschaften nicht unter ihren Mitgliedern differenzieren dürfen", sagte Richter Eylert. Im konkreten Sanierungsfall war es Ziel dieser Regelung, Mitnahmeeffekte zu verhindern, sagten die Anwälte der Arbeitgeber.

Sonderregelungen für Mitglieder nehmen zu

Es liege in der Natur der Sache, dass Gewerkschaften versuchten, für ihre Mitglieder Vorteile zu erkämpfen, sagt der Göttinger Arbeitsrechtler Olaf Deinert. "Das machen andere Organisationen oder Vereine wie der ADAC ja auch." Es sei ein probates Mittel, um die eigene Attraktivität zu steigern.

Sonderregelungen seien immer wieder ein Thema, das kontrovers diskutiert werde, hieß es bei der IG Metall in München. "Aber es sind eher Einzelfälle." Arbeitsrechtler sehen eher eine steigende Zahl an Sonderregelungen für Gewerkschafter - und wachsenden Streit darum. Eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts sagte, "es gibt in letzter Zeit immer mehr Fälle."

Für wen hat das Urteil eine Bedeutung?

Das Urteil ist theoretisch für Hunderttausende Arbeitnehmer und die Gewerkschaften in Deutschland wichtig. Allein die DGB-Gewerkschaften haben nach eigenen Angaben etwa 6,1 Millionen Mitglieder, darunter 2,3 Millionen die IG Metall.

dpa
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