Arbeitnehmereigenschaft: Keine Weisung, kein Arbeitsverhältnis

Zwei Religionsgelehrte waren durch Ministerialerlass der türkischen Regierung von ihren Ämtern enthoben worden. Die beiden bestanden jedoch auf ein Arbeitsverhältnis – allerdings mit dem Verein, dem die Moscheen gehörten, in denen die beiden Imame tätig waren und gewohnt hatten.

Sie erhielten von dem Verein zwar weder das Gehalt noch die Kündigung, dennoch machten sie ein Arbeitsverhältnis mit diesem geltend: Zwei Religionsgelehrte begehrten vor dem Arbeitsgericht Köln die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein "Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion" (DITIB) besteht. Zuvor wurden sie Mitte August 2016 durch Ministererlass der türkischen Republik ihrer Ämter enthoben.

Führten arbeitsrechtliche Weisungen zum Arbeitsverhältnis?

Die beiden Imame hatte das türkische Generalkonsulat beauftragt und während ihrer Zeit in Deutschland auch regelmäßig bezahlt. Lediglich der Eigentümer der Moscheen, in denen die beiden Religionsgelehrten tätig waren und in denen sie während dieser Zeit gewohnt hatten, war DITIB.

Der beklagte Verein habe ihnen arbeitsrechtliche Weisungen erteilt, sodass ein Arbeitsverhältnis mit DITIB bestand, behaupteten die beiden Kläger. Aufgrund der Weisungen liege eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor.

Hintergrund der Klage: Angst vor Verfolgung?

Vermutlich diente die Klage der beiden Religionsgelehrten jedoch lediglich dazu, die Rückkehr in die Türkei zu verhindern. Denn die türkische Regierung hatte im Juni 2016 veranlasst, etliche in deutsche Gemeinden entsandte Prediger zu entlassen und in die Türkei zurückzurufen, berichtet die "Süddeutsche Zeitung". Dabei seien gerade jene in den Fokus geraten, die angeblich der Bewegung von Fethullah Gülen nahestanden.

Die beiden Gelehrten kehrten jedoch nicht zurück, sondern beantragten Asyl in Deutschland. Zudem reichten sie die Klage beim Arbeitsgericht Köln ein, schreibt die Zeitung.

Arbeitsgericht: Kein Nachweis einer arbeitsrechtlichen Weisung

Allerdings hat das Arbeitsgericht die Klage nun abgewiesen. Die Begründung: Die Kläger konnten nicht ausreichend darstellen, dass seitens DITIB die für ein Arbeitsverhältnis relevante Weisungen erteilt worden sind. Zwar habe es beispielsweise E-Mails gegeben, diese enthielten jedoch keine konkreten Arbeitsanweisungen, sondern allgemeine Handlungsempfehlungen. 

Da DITIB keine Arbeitsanweisungen erteilt habe, könne auch keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, entschied das Gericht. Die Eigentumsverhältnisse allein rechtfertigen nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: ArbG Köln, Urteile vom 7. April 2017, Az. 1 Ca 7863/16 und Az. 1 Ca 7864/16

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