Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
Arbeitnehmende, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie sind entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert oder über ein privates Versicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Daran gekoppelt ist dann auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
Elternzeit: Reduzierung der Arbeitszeit
Arbeitnehmende dürfen während der Elternzeit nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Möchten Arbeitnehmende die Beschäftigung während der Elternzeit weiterhin ausüben, ist bei bisher Vollzeitbeschäftigten eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich. Sofern es sich dabei um höherverdienende Arbeitnehmende handelt, ist damit auch eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung erforderlich.
Elternzeit: Eintritt von Versicherungspflicht möglich
Die Versicherungsfreiheit höherverdienender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr überschreitet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, wie zum Beispiel bei der Inanspruchnahme der sogenannten Partnerschaftsmonate bei der Zahlung von Elterngeld. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Beginn der Minderung bleibt die bereits absehbare Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unberücksichtigt.
JAEG: Neubeurteilung nach dem Ende der Elternzeit
Nach dem Wegfall der befristeten Entgeltminderung ist wiederum eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. Ergibt diese Beurteilung ein Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG überschreitet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 6.500 Euro. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 78.000 Euro (= 6.500 Euro x 12 Monate). Bisher wird damit die JAEG (2026: 77.400 Euro) überschritten und der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Im Zusammenhang mit der Geburt seines 1. Kindes nimmt der Arbeitnehmer ab 1. Juli 2026 zwei Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.550 Euro. Vom 1. September 2026 an gelten wieder die vorherigen Vereinbarungen.
Ergebnis: Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird ab 1. Juli 2026 die JAEG nicht mehr überschritten. Vom 1. Juli 2026 an besteht Krankenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet dann zum 31. Dezember 2026, wenn sofern die JAEG des Jahres 2027 überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann dann in der GKV als freiwilliges Mitglied verbleiben.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ein, besteht die Möglichkeit, sich von dieser Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Wird die Beschäftigung auch nach dem Ende der Elternzeit mit der verminderten Stundenzahl ausgeübt, tritt von diesem Zeitpunkt an Versicherungspflicht ein. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht dann nicht.
Wichtig: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.
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