Entlastungsprämie für hohe Energiepreise: bis zu 1.000 Euro steuerfrei
Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wird kurzfristig eine steuerfreie Entlastungsprämie eingeführt. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden (vgl. dazu auch § 8 Abs. 4 EStG). Die Prämien können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erbracht werden und sollen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen. Bis zum Inkrafttreten werden aber noch einige Tage vergehen.
Energieprämie kann bis Mitte 2027 gewährt werden
Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11d EStG) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden. Die Energiepreise werden sich nach Auffassung des Gesetzgebers mittelfristig wieder entspannen, sodass eine zeitliche Befristung der Steuerbefreiung angezeigt sei.
Wichtig: Der Bundestag hat das Gesetz am 24. April 2026 beschlossen. Erforderlich sind aber noch vor dem Inkrafttreten die Zustimmung des Bundesrates und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Vor Inkrafttreten ausgezahlte Prämien fallen nicht unter die Vorschrift und sind steuerpflichtig.
Einzelfragen zur Anwendung der Entlastungsprämie
Die neue Prämie ist hinsichtlich Wirkweise und Ausgestaltung vergleichbar mit der früheren Inflationsausgleichsprämie (3.000 Euro bis zum 31. Dezember 2024, § 3 Nr. 11c EStG), weshalb viele Fragen ähnlich zu beantworten sind. Die Bundesregierung hat bereits einen kleinen FAQ-Katalog veröffentlicht. Es ist zu vermuten, dass weitere Verwaltungsäußerungen folgen werden.
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Entlastungsprämie als freiwillige Arbeitgeberleistung
Unternehmen können die Möglichkeit der Prämiengewährung nutzen, es besteht aber keine Pflicht. Die Bundesregierung schafft die Rahmenbedingungen dafür, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen können. Das ist ein Angebot an die Wirtschaft, ihre Beschäftigten – abhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage – zu entlasten. Betriebe, die sich für die Auszahlung der Prämie entscheiden, können diese als Betriebskosten steuerlich geltend machen.
Für die Beschäftigten besteht kein Handlungsbedarf. Wenn sich der Arbeitgeber dazu entscheidet, die Entlastungsprämie zusätzlich zum Arbeitslohn auszuzahlen, erfolgt dies im Rahmen der Lohnabrechnung und muss dort auch ausgewiesen werden.
Wer kann die Energieprämie bekommen?
Eine steuerfreie Prämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmende im steuerlichen Sinne erhalten. Beispiele sind:
- Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit,
- Kurzfristig Beschäftigte,
- Minijobber,
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
- Arbeitnehmende in Kurzarbeit,
- Arbeitnehmende in Elternzeit,
- Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld,
- Freiwillige (im Sinne von § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz),
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Arbeitnehmende in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
- Beziehende von Vorruhestandsgeld,
- Versorgungsbeziehende.
Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.
Art und Häufigkeit der Gewährung
Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber Arbeitnehmenden im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Arbeitgeber können sowohl Geld- als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zusätzlichkeit, s. nachfolgend) steuerfrei gewähren. So ist beispielsweise auch eine Nutzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Gutscheinen denkbar. Der Höchstbetrag ist ein Freibetrag, d. h., bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 1.000 Euro steuerfrei. Nur der darüberhinausgehende Betrag ist dann steuerpflichtig.
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. Sachbezugsfreigrenze, Rabattfreibetrag etc.) bleiben von der Prämie unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden.
Die Steuerbefreiung kann in der Regel für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob Arbeitnehmende eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.
Wichtig: Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber gibt es die Steuerbefreiung nur einmalig.
Zusammenhang mit Energiepreisen
Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung soll(en) die Leistung(en) zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise gewährt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung jedoch werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist nicht erforderlich.
Wichtig: Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. Die steuerfreie Prämie ist jedoch aller Voraussicht nach weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, noch von Beschäftigten in der Steuererklärung anzugeben.
Entlastungsprämie: Nur zusätzliche Leistungen begünstigt
Die Leistung(en) muss bzw. müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d. h., die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistung(en) des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.
Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn
- sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt wird,
- die Leistung(en) nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
- bei Wegfall der Leistung(en) der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist nach eindeutiger Gesetzesregelung auch dann auszugehen, wenn Arbeitnehmende darauf arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch haben (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Weitere Auswirkungen der Entlastungsprämie
In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Entlastungsprämie keine Beiträge an, da es sich bei den Leistungen nicht um Arbeitsentgelt handelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Ergänzend werden Entlastungsprämien von der Einkommensberücksichtigung beim Bürgergeld ausgenommen. Beschäftigten sollen die Prämien auch dann in voller Höhe zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Ausblick: Der Erfahrung mit ähnlichen Prämien nach wird die neue Entlastungsprämie trotz der angespannten Wirtschaftslage schnell großen Anklang finden. Dabei werden sich sicherlich weitere Zweifelsfragen ergeben, etwa im Zusammenhang mit der Gewährung in Tarifverträgen und/oder Gehaltserhöhungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden und werden Sie informieren, sobald belastbare Aussagen möglich sind.
Quelle: Beschlussempfehlung Finanzausschuss – Bundestags-Drucksache 21/5529.
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