Urteil: Vermieter können Miete nicht von Jobcenter einklagen

Auch wenn das Jobcenter die Miete für Empfänger von Grundsicherung direkt zahlt – der Vermieter hat trotzdem keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen die Behörde auf Schuldenübernahme, wenn Geld aussteht. Dazu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geurteilt.

Vermieter von Grundsicherungsempfängern können laut einem Gerichtsurteil Zahlungsrückstände bei der Miete nicht vom Jobcenter einklagen, da sie keine Rechtsbeziehung zu der Behörde haben, wie der Sprecher des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) am 7. März mitteilte.

Das Gericht bestätigte (LSG, Urteil v. 3.2.2022; Az. L 11 AS 578/20) die Auffassung des Jobcenters, wonach keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme besteht. Eine Revision ist nicht möglich. Als Vorinstanz hatte das Sozialgericht Braunschweig die Klage abgewiesen.

Vermieter sah Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

In dem Fall ging es um einen Vermieter, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietete. Vorsorglich ließ er sich von den Mietern unterschreiben, dass sie einer Direktzahlung durch das Jobcenter zustimmen, wie der Gerichtssprecher erklärte. Diese Direktzahlungen seien aber nur in Ausnahmefällen vorgesehen, da Grundsicherungsempfänger eigenverantwortlich mit ihrem Geld umgehen sollen.

Als eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte der Vermieter die Zahlung vom Jobcenter Goslar. Es sei nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse, um seine Miete zu erhalten. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf mehr als 4.000 Euro  das Jobcenter müsse im Wege der Amtshaftung zahlen.

Die Behörde lehnte eine Direktüberweisung ab mit der Begründung: Der Vermieter habe keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Amt.

Gericht bestätigt Rechtsauffassung von Jobcenter

Das LSG sah keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme durch das Jobcenter. Trotz der im Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – kurz SGB II vorgesehenen Möglichkeit der Direktzahlung der Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und dem Amt.

Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Die Direktzahlung diene nämlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.

Da ein Vermieter – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, musste der Vermieter allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 Euro tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen auf 14.000 Euro in die Höhe getrieben.


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