Vermieter muss keine Mieten an Jobcenter zurückzahlen

Überweist das Jobcenter die Miete eines Hartz IV-Empfängers direkt an den Vermieter und widerruft nachträglich die Leistungsbewilligung, kann es die gezahlten Mieten nur vom Mieter, nicht aber vom Vermieter zurückfordern.

Hintergrund

Ein Jobcenter verlangt vom Vermieter einer Wohnung die Rückzahlung von Miete, die es an den Vermieter gezahlt hatte. Der Mieter bezieht Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Das Jobcenter übernahm die Kosten für die Unterkunft des Mieters und überwies die Miete auf Antrag der Mutter des minderjährigen Mieters direkt an den Vermieter.

Zum 1.5.2008 zog der Mieter um. Er kündigte das Mietverhältnis Anfang Mai 2008 und gab die Wohnungsschlüssel im Juni an den Vermieter zurück.

Das Jobcenter widerrief gegenüber dem Mieter die Bewilligung von Arbeitslosengeld II bezüglich der Unterkunftskosten und verlangt nun vom Vermieter die Rückzahlung der für Mai 2008 gezahlten Miete.

Entscheidung

Das Landessozialgericht Bayern gibt dem Vermieter Recht. Er muss dem Jobcenter die direkt an ihn ausgezahlte Miete nicht erstatten.

Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung. Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II bewilligt wurde.

Wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von diesem die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den Vermieter kann das Jobcenter nicht durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten.

Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch führt für das Jobcenter nicht zum Erfolg, denn dieser gestattet keinen Durchgriff auf den Vermieter. Das Jobcenter kann sich nur an den Leistungsberechtigten wenden, weil es nur zu diesem in einem Leistungsverhältnis steht (Vorrang der Leistungskondiktion).

(Bayerisches LSG, Urteil v. 21.1.2013, L 7 AS 381/12)

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