Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen E-Bikes, Elektroautos und Co. gibt es besondere Regeln zum Berechnen des privaten Nutzungsanteils. Lesen Sie hier mehr dazu.

Geplante Gesetzesänderung zum 1.1.2019

Die Änderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG-E sind durch das Jahressteuergesetz 2018 vorgesehen / E steht für Entwurf!

Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, zahlt er einen deutlich höheren Preis als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Tätigkeitstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurden bzw. werden Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Ab 2019 muss zwischen zwei Anschaffungszeiträumen unterschieden werden:

1. Zeitraum: Anschaffungen vor dem 1.1.2019 und zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.1.2023

2. Zeitraum: Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022

Regelung für den 1. Zeitraum: Anschaffungen vor dem 1.1.2019 und zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.1.2023

Bei der privaten Nutzung, den Fahrten zum Betrieb bzw. der ersten Tätigkeitstätte und Familienheimfahrten werden nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. nicht der tatsächliche Bruttolistenpreis angesetzt.

Mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG soll Folgendes erreicht werden:

Die Besteuerung der privaten Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs soll in etwa mit dem Nutzungsanteil bei einem Verbrennungsmotor vergleichbar sein.

Dieser Ausgleich ist pauschal zu ermitteln. Das heißt, der Bruttolistenpreis, der bei der 1%-Methode zugrunde gelegt wird, ist pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern. Dabei wird der Bruttolistenpreis für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag).

Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert pro Jahr jeweils um 50 EUR (bei Anschaffungen in 2018 beträgt die Minderung somit 500 EUR - 250 EUR = 250 EUR pro kWh Speicherkapazität). Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR. Für Anschaffungen in 2018 beträgt der Höchstbetrag somit 10.000 EUR - 2.500 EUR = 7.500 EUR. Bei der 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden. Diese Abrundung ist bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen erst nach Abzug des Abschlags vorzunehmen.

Regelung für den 2. Zeitraum: Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022

Für Anschaffungen von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 wird gesetzlich festgelegt, dass nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen ist, was einem Prozentsatz von 0,5 % entspricht. Bei der Fahrtenbuchmethode gilt das entsprechend. Hier werden die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen. Anzusetzen ist dann die Hälfte der Kosten, die auf Privatfahrten entfallen.

Fazit: Im Ergebnis gilt die bisher bestehende Förderungsnorm noch für das Jahr 2018 und für das Jahr 2022, und die neu eingeführte Regelung für den Zeitraum dazwischen.

 

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Schlagworte zum Thema:  Dienstfahrrad, Elektroauto