Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuervorteil für Tierbetreuung

Ausgaben für die Betreuung von Hund und Katze können zum Steuervorteil werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung beurteilt.

Wer sich ein Haustier anschafft, wünscht sich vor allem Gesellschaft. Aber auch Tiere sind nicht gern allein. Daher greifen immer mehr Berufstätige auf den Hundepapa oder eine Katzenbetreuung zurück. Auch im Urlaub ist es praktisch, wenn man die tierischen Mitbewohner daheim gut versorgt weiß.

Die Kosten dafür können zum Steuervorteil werden. Das Finanzgericht Düsseldorf stufte derartige Ausgaben vor kurzem als haushaltsnahe Dienstleistung ein (Az. 15 K 1779/14 E). Ein Ehepaar hatte für seine Hauskatze für insgesamt drei Wochen eine Tierbetreuerin engagiert. In der Einkommensteuererklärung machte das Paar die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Grundsätzlich funktioniert diese Steuerbegünstigung so: Die Finanzverwaltung erkennt 20 Prozent des Rechnungsbetrags an. Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4000 Euro jährlich berücksichtigt.

Im Streitfall hatte das Ehepaar Rechnungen über insgesamt 302,90 Euro bezahlt. 20 Prozent davon – also 60,58 Euro – beantragten sie als Steuerermäßigung. Das Finanzamt sah die Sache jedoch anders mit der Begründung, das Bundesfinanzministerium habe die Abzugsfähigkeit von Tierbetreuungskosten ausdrücklich verneint.

Das Finanzgericht Düsseldorf wiederum befand, dass der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht näher bestimmt sei. Die Leistungen müssten vor allem gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden. Darüber hinaus sei wichtig, dass es sich um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handele – beispielsweise also Kochen, Putzen oder auch Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen. Die Konsequenz dieser Grundsätze: Auch die Betreuung der Hauskatze ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Dazu zählen die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser genauso wie das Reinigen des Katzenklos oder sonstige Beschäftigung mit dem Tier.

Also urteilte das Gericht, dass das Ehepaar die Ausgaben für die Tierbetreuerin anteilig steuerlich geltend machen dürfen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung war, dass Rechnungen vorlagen und die Zahlungen auf ein Konto angewiesen worden waren. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können in der Steuererklärung grundsätzlich nur die Arbeitskosten angesetzt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass zu diesen steuerbegünstigten Aufwendungen auch die Fahrtkosten der Tierbetreuerin zählen.

Praxistipp

Das betroffene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sollten Sie Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen wollen, können Sie sich auf das Verfahren berufen (Az. VI R 13/15). Es ist außerdem empfehlenswert, gegen negative Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

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