Country-by-Country Reports: Austausch USA Deutschland 2020

Eine gemeinsame Absichtserklärung zum spontanen Informationsaustausch von Country-by-Country Reports für 2020 wurde von Deutschland und den USA zum 10. August 2021 veröffentlicht. Die erneute Interimslösung soll den durch das sogenannte „Secondary Filling“ entstehenden zusätzlichen Compliance-Aufwand der Steuerpflichtigen senken, solange die dauerhafte Lösung eines automatischen Informationsaustausches noch nicht final abgestimmt wurde.

Bereits mit Abschluss des zwischenstaatlichen Abkommens zum 14. August 2020 zwischen Deutschland und den USA wurde der Weg für eine dauerhafte Lösung zum automatischen Austausch der CbC-Reports geebnet. Da durch das geschlossene Abkommen Einzelheiten offengeblieben sind und diese bislang noch nicht geregelt werden konnten, griffen die beiden involvierten Finanzverwaltungen auch für 2020 auf die bereits bewährte Interimslösung zurück.

Vermeidung von Secondary Filing bedarf zusätzlicher Rechtsgrundlage

Zur Senkung des Compliance-Aufwands für erstellungspflichtige Unternehmensgruppen (vgl. § 138a AO) sollte der CbC-Report nur einmal an eine zentral zuständige Finanzbehörde zu übermitteln sein. Die zentrale Finanzverwaltung verteilt die CbC-Reports im Anschluss grundsätzlich an die betroffenen Finanzverwaltungen. Hierfür bedarf es allerdings einer Rechtsgrundlage zwischen den betroffenen Staaten. Deutschland sowie viele weitere Länder sehen daher eine lokale Einreichungsverpflichtung des Steuerpflichtigen vor, insofern die Übermittlung durch die zentrale Instanz nicht erfolgt (sog. Secondary Filing). Dieser Auffangmechanismus greift insbesondere, wenn zwischen dem Land, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, und Deutschland kein Informationsaustauschabkommen (multilaterales oder bilaterales Steuerabkommen oder Abkommen über den automatischen Austausch von Steuerinformationen) besteht.

USA und Deutschland einigen sich auch für 2020

Da das Abkommen zum automatischen Austausch der CbC-Reports zwischen Deutschland und den USA noch punktuelle Verhandlungen bedarf, würde der Auffangmechanismus bei zum CbC-Reporting verpflichteten Konzernen mit Obergesellschaft in den USA greifen, die in Deutschland mit Tochtergesellschaften oder Betriebstätten aktiv sind. Um dies zu vermeiden, einigten sich die zuständigen deutschen und US-amerikanischen Behörden zur Fortsetzung des spontanen Austauschs von CbC-Reports auch für Fiskaljahre beginnend zum 01.01.2020. Das BMF veröffentlichte die gemeinsame Stellungnahme am 10. August 2021 (BMF, Schreiben v. 10.08.2021, IV B 6 - S 1315/19/10050 :006). Der spontane Informationsaustausch war auch bereits für Fiskaljahre beginnend 2016, 2017, 2018 und 2019 vorgesehen.

CbC-Reporting relevant für Betriebsprüfungen

Das CbC-Reporting versteht sich als Instrument einer high-level Einschätzung von Verrechnungspreisrisiken bzw. BEPS relevanten Risiken für die Finanzbehörden und ist Bestandteil des standardisierten dreigliedrigen Dokumentationsansatzes nach Aktionspunkt 13 des Base Erosion and Profit Shifting Projekts der OECD.

Damit einhergehend wird der Betriebsprüfung eine gezieltere Ressourcennutzung ermöglicht, die eine detailliertere Würdigung der Problemfelder nach sich ziehen kann. In Betriebsprüfungen lässt sich zunehmend die Auswertung der CbC-Reports beobachten. Auch die professionelle Erstellung des CbC-Reportings gewinnt damit bei der Tax Compliance und Tax Controversy an Bedeutung und wird Bestandteil der Betriebsprüfungsvorbereitung sein.