1 Leitsatz
Ein Grundstückseigentümer hat nach der Löschung einer rechtmäßigen Zwangseintragung keinen Anspruch auf Umschreibung auf ein neues Grundbuchblatt, aus dem die gelöschten Eintragungen nicht ersichtlich sind.
2 Das Problem
Die Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten beantragt, die Wohnungsgrundbücher auf neue Grundbuchblätter umzuschreiben.
In den Grundbüchern ihrer Einheiten waren mehrere Zwangseintragungen erfolgt. Namentlich waren ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie jeweils eine Arresthypothek und eine Sicherungshypothek eingetragen worden. Die Zwangseintragungen wurden später gelöscht. Dabei wurden die nicht mehr gültigen Eintragungen wie üblich nicht aus dem Grundbuch entfernt, sondern lediglich "gerötet" und mit einem Löschungsvermerk versehen.
Nach Löschung der Zwangseintragungen hat die Eigentümerin beim Grundbuchamt beantragt, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt.
3 Die Entscheidung
Der BGH bestätigt die Entscheidung des Grundbuchamts. Die Eigentümerin kann nicht verlangen, dass ihre Einheiten auf neue Wohnungsgrundbuchblätter umgeschrieben werden, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 28 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV). Nach dieser Vorschrift ist ein Grundbuchblatt umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist, und es kann umgeschrieben werden, wenn es durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Keine der Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Norm enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zur Umsc...